# Veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. Juli 1958, betreffend veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

StF: LGBl Nr 61/1958

> Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, und der dazugehörigen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

§ 1

Alle Handelsstallungen im Land Salzburg sind vor jeder Neueinstellung von Rindern aus Transporten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 24 des Tierseuchengesetzes zu unterziehen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.

(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.