# Heilvorkommen Abtenau

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1961 über die Anerkennung der "St.-Rupertus-Quelle" und der "Annen-Quelle" in Abtenau, politischer Bezirk Hallein, als Heilvorkommen (Heilquellen)

StF: LGBl Nr 71/1961

alte Dokumentnummer

## Art. 1 {#art_1}

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 31. August 1961, Zl. III-13.599/1961, die südlich der Kuranstalt Abtenau-Bad in Abtenau, KG Seetratten, politischer Bezirk Hallein, entspringende "St.-Rupertus-Quelle" und die etwa 112 m von dieser entfernt zutage tretende "Annen-Quelle" gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquellen) anerkannt hat.