# Delegierungsverordnung

Beachte

Erfassungsstichtag: 31.1.1992

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1965, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl Nr 115/1965

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, und des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden St Koloman, St Gilgen, Strobl und Pfarrwerfen wird verordnet:

Im RIS seit

25.04.2018

## § 1 {#par_1}

(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen:

(2) Diese Übertragung erstreckt sich nicht auf das der Gemeinde zustehende Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 79 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der geltenden Fassung.

## § 2 {#par_2}

(1) Die nach § 1 Abs 1 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/1976 tritt mit 24. April 1976 in Kraft.

(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/1992 tritt mit 31. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.

Im RIS seit

25.04.2018