# Bebauungsgrundlagengesetz

Beachte

Erfassungsstichtag: 1.3.1993

Gesetz vom 27. Juni 1968 über die zweckmäßige Gestaltung der Grundstücke im Bauland, die Schaffung von Bauplätzen und die Lage

der Bauten im Bauplatz (Bebauungsgrundlagengesetz - BGG)

StF: LGBl Nr 69/1968

Ratifikationstext

gesetzlicher Kurztitel auf Grund LGBl Nr 79/1985

alte Dokumentnummer

## Art. 2 {#art_2}

Artikel II

(zur Bebauungsgrundlagengesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr.99)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 in Kraft.

(2) Verfahren zur Ab- und zur Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie zur Teilung und zur Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage, die in diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht anhängig sind, bleiben hievon unberührt.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die keine Baulücke darstellen oder Streulage aufweisen, auch dann erteilt werden, wenn kein Bebauungsplan besteht. Dies gilt auch für Ansuchen um Bauplatzerklärung, die vor dem 1. März 1996 gestellt, aber erst nach diesem Zeitpunkt erledigt werden. Davon abweichend gilt für Flächen in der Stadt Salzburg, die mehr als 0,2 ha zusammenhängend messen und nicht als Gewerbegebiet oder Industriegebiet ausgewiesen sind, eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bauplatzerklärungen gilt § 22 lit. b des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß deren Erlöschen frühestens mit Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

(5) § 25 Abs. 7 lit. c des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I findet auch auf Gebiete Anwendung, die in Flächenwidmungsplänen noch als gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind.

(6) § 26a Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisherigen Fassung findet auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen weiterhin Anwendung.

(7) Das Unwirksamwerden eines Bebauungsplanes gemäß § 45 Abs 13 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 gilt erst dann als Erlöschensgrund gemäß § 22 lit c des Bebauungsgrundlagengesetzes, wenn es im Bebauungsplan kenntlich gemacht worden ist.

## Art. 2 {#art_2_2}

Artikel II

(zu LGBl Nr 8/2001)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) In Verfahren zur Vorschreibung von Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs 2 oder 4, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, haben die tatsächlichen Herstellungskosten weiterhin die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zu bilden.

(3) Wenn die Vorschreibung der Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs 2 oder 4 für Straßenherstellungen vor dem 1. Jänner 2000 auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten zu erfolgen hat, verändert sich der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Erfolgte die Bauplatzerklärung nach dem Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung, ist für den Indexvergleich der Index für das Jahr der Bauplatzerklärung heranzuziehen.

## Art. 3 {#art_3}

Artikel III Abs. 2

(zu LGBl. Nr. 34/1991)

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz.

## Art. 3 {#art_3_2}

Artikel III

(zu LGBl Nr 55/2003)

Art II tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

## Art. 6 {#art_6}

Artikel VI

(zu LGBL Nr 107/2003)

(1) Die Art I, III und V dieses Gesetzes treten mit 1. März 2004 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eine auf § 63 des Bautechnikgesetzes gestützte Verordnung über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen zu erlassen und mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, finden die Garagenordnung, das Bebauungsgrundlagengesetz und das Bautechnikgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Verordnungen der Gemeinde, die auf Grund der §§ 2 und 3 der Garagenordnung in der bisher geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der §§ 39b und 39c des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 erlassen.

## § 1 {#par_1}

(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 48 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.

## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

(aufgehoben durch LGBl. Nr. 152/1993)

alte Dokumentnummer

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.

Abs. 2 bis 4 entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 152/1993

alte Dokumentnummer

## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 5a alte Dokumentnummer {#par_5a}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 8 alte Dokumentnummer {#par_8}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 9 alte Dokumentnummer {#par_9}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 10 alte Dokumentnummer {#par_10}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 11 alte Dokumentnummer {#par_11}

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 79/1985

alte Dokumentnummer

## § 12 {#par_12}

(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist.

Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.

(2) In den von einem Bebauungsplan erfaßten Gebieten darf eine Bauplatzerklärung nur auf Grund des Bebauungsplanes ausgesprochen werden. Nicht im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlagen können in der Bauplatzerklärung unter Bedachtnahme auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009 festgelegt werden.

(3) Bei Bauplatzerklärungen auf Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, sind mit der Bauplatzerklärung auch unter Bedachtnahme auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009 die für den Bauplatz in Betracht kommenden Bebauungsgrundlagen festzulegen.

(4) Für Bauten geringfügiger und in der Regel einem anderen, übergeordneten Bau oder einer sonstigen solchen Anlage dienender Bedeutung bedarf es zur Erteilung der Baubewilligung keiner Bauplatzerklärung; die Erteilung liegt mit der Maßgabe im Ermessen der Baubehörde, daß die aus diesem Gesetz oder einem Bebauungsplan hervorgehenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung hat durch Verordnung solche Bauten zu bezeichnen, für die dies zutreffen kann; hiebei können auch besondere örtliche, sachliche und zeitliche Umstände berücksichtigt werden.

Diese Bestimmung in der Fassung LGBl Nr 38/1997 findet auf am

1. Juli 1997 anhängige Verfahren nur Anwendung, wenn der

Bewilligungswerber sein Ansuchen um Bauplatzerklärung in das

Baubewilligungsverfahren einbezieht.

Zu dieser Bestimmung in der Fassung LGBl Nr 59/1997:

Auf Bauvorhaben, um deren Baubewilligung am 1.September 1997

bereits angesucht ist, finden die bisher geltenden Vorschriften

weiterhin Anwendung.

## § 12a {#par_12a}

(1) Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden:

– ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht,

– es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder – für die Grundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG

(2) Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs. 1 lit. a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.

(3) Das Ansuchen um Baubewilligung kann im Fall des Abs. 1 lit. b nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer gemäß Abs. 2 zweiter Satz gleichzuhaltenden Person gestellt werden. Dem Ansuchen sind die im § 13 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuschließen und auf Verlangen der Baubehörde die Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2 nachzureichen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des § 9 Abs. 1 BauPolG hinaus auch zu versagen, wenn

(4) Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung gelten die §§ 22, 24 und 24a.

Diese Bestimmung in der Fassung LGBl Nr 38/1997 findet auf am

1. Juli 1997 anhängige Verfahren nur Anwendung, wenn der

Bewilligungswerber sein Ansuchen um Bauplatzerklärung in das

Baubewilligungsverfahren einbezieht.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Um die Bauplatzerklärung ist bei der Baubehörde unter Beischluß folgender Unterlagen anzusuchen:

(2) Soweit es wegen einer besonderen Lage der Grundfläche erforderlich erscheint, hat der Grundeigentümer auf Verlangen der Baubehörde das Ansuchen durch Vorlage folgender weiterer Unterlagen zu ergänzen:

(3) Die Unterlagen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 sind von einer hiezu gesetzlich befugten Person zu verfassen und grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in einer von der Baubehörde bestimmten Anzahl an Ausfertigungen, höchstens jedoch in dreifacher Ausfertigung, vorzulegen.

Im RIS seit

12.02.2024

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn

(2) Liegen Gründe für eine Versagung nicht vor, so hat die Baubehörde die Bauplatzerklärung auszusprechen.

(3) Im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, hat die Baubehörde auch festzusetzen

Im RIS seit

21.07.2021

## § 15 {#par_15}

(1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.

(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.

(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären.

(4) Werden im Fall des Abs. 1 dritter Satz die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für eine Bebauung vorgesehen, hat der Eigentümer der Grundfläche der Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.

(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung zu veranlassen. Die Kosten dafür sind von der Gemeinde zu tragen.

(6) Mit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

## § 16 {#par_16}

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:

(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten bestanden hat.

(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung den Bedingungen des Abs. 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 der Preis je m² festzustellen ist.

## § 17 {#par_17}

Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet, anläßlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 vor der Bauplatzerklärung geleistet hat.

## § 18 alte Dokumentnummer {#par_18}

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 beziehen sich nur auf öffentliche Verkehrsflächen, die nicht für Bundesstraßen oder dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, wie die öffentliche Verkehrsfläche, für die die abzutretende Grundfläche verwendet wird, nach den bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften rechtlich zu beurteilen ist.

alte Dokumentnummer

## § 19 alte Dokumentnummer {#par_19}

Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken.

alte Dokumentnummer

## § 20 {#par_20}

(1) Alle den Grundeigentümer gemäß den vorstehenden Bestimmungen treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind, soweit nicht im Bescheid über die Bauplatzerklärung oder in einem besonderen Bescheid (Abs. 3) eine bestimmte Frist festgesetzt ist, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides zu erfüllen. Bei Verkehrsflächen, die eine als Bauplatz erklärte Grundfläche begrenzen, kann unter der Voraussetzung, daß für die Aufschließung vorläufig nicht der Ausbau der ganzen Breite der Verkehrsfläche erforderlich ist, die Vorschreibung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zunächtst auf den bis zur Achse reichenden Teil beschränkt werden. Die vorgeschriebenen Verpflichtungen sind auf Antrag des Grundeigentümers oder auf Antrag der Baubehörde auf Kosten des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen und nach Erfüllung wieder zu löschen.

(2) Die Festsetzung der in den §§ 15 und 17 vorgesehenen Entschädigungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der für die Entschädigung im Enteignungsverfahren nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 geltenden Bestimmungen im Bescheid über die Bauplatzerklärung. Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft ihrer Festsetzung fällig.

(3) Auf die Vorschreibung der Kostenbeiträge und Vorauszahlungen gemäß § 16 sowie der Kostenersätze gemäß § 17 ist die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

## § 21 alte Dokumentnummer {#par_21}

(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht.

(3) Gehören die Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, zum Gutsbestand von zwei oder mehreren Grundbuchseinlagen, schulden deren Eigentümer die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Geldleistungen zur ungeteilten Hand.

alte Dokumentnummer

## § 22 alte Dokumentnummer {#par_22}

Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischt

Änderungen: LGBl. Nr. 87/1982

alte Dokumentnummer

## § 23 {#par_23}

(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen rückgängig zu machen.

(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die Grundabtretung erhalten hat, ist bei deren Rückgängigmachung gemäß Abs. 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in der Höhe rück zu erstatten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex I ergibt.

(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen.

## § 24 {#par_24}

(1) Die Änderung der Fläche oder Gestalt eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze oder die Unterteilung eines Bauplatzes, bedarf der Genehmigung der Baubehörde.

(2) Die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes darf nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unterteilung vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen und über die Lage der Bauten im Bauplatz, gewahrt bleiben.

(3) Auf die Genehmigung finden die Vorschriften über die Bauplatzerklärung sinngemäße Anwendung. Die Änderung der Bauplatzerklärung setzt aber das Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe nicht voraus.

## § 24a {#par_24a}

In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs. 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.

(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).

(4) Im Bauplatz muss jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs 3 vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Zwischen Bauten gleicher Verwendungsart kann dieser Abstand um 25 % unterschritten werden. Dabei gelten die im § 58 lit a ROG 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (§ 58 lit b ROG 2009) als ein Bau. Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für Nebenanlagen gemäß den Abs 7a und 7b.

(5) Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben. Ein kleinerer Abstand oder ein Anbau an die Grenze des Bauplatzes kann bewilligt werden, wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann. Wenn es die Oberflächengestaltung oder die Grundbeschaffenheit des Bauplatzes erfordert, kann auch ein größerer Abstand vorgeschrieben werden.

(6) In den Fällen, in denen die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz enthalten, gelten für den Abstand der vom Bebauungsplan erfaßten Bauten von der Grenze des Planungsgebietes und von den dem Planungsgebiet benachbarten Bauten die Vorschriften der Abs. 3 und 4.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht

(7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende, allenfalls mit dem Hauptgebäude auch nur konstruktiv verbundene Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie oder Baugrenzlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

(7b) Für zu anderen Bauten als Wohnbauten gehörige und verpflichtend zu errichtende, überdachte Fahrrad-Abstellplätze ist Abs 7a sinngemäß anzuwenden.

(8) Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn

Im RIS seit

31.07.2025

## § 25a Im RIS seit {#par_25a}

(1) Folgende Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:

(2) Bauteile über Durchgängen und Durchfahrten sind nur nach Maßgabe von Bebauungsplänen zulässig.

(3) Wird durch Bauteile gemäß Abs 1 und 2 der Raum über oder in einer öffentlichen Verkehrsfläche erfasst, ist unbeschadet der dafür auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften gegebenen Bewilligungspflicht und sonstigen Beschränkungen ein Vortreten der Bauteile nur zulässig, wenn die Straßenverwaltung dem ausdrücklich zugestimmt hat. Besteht für eine als Verkehrsfläche gewidmete Grundfläche noch keine Straßenverwaltung, so ist an deren Stelle die privatrechtliche Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Durch das Vortreten von Bauteilen in öffentliche, landesgesetzlich geregelte Verkehrsflächen wird das Grundeigentum an Teilen der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ersessen.

(4) Hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes von 3 m bzw von 2 m (im Fall von Tiefgaragenrampen gemäß der Z 6) von den Grenzen des Bauplatzes kommt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Im RIS seit

31.07.2025

## § 26 alte Dokumentnummer {#par_26}

(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

alte Dokumentnummer

## § 26a alte Dokumentnummer {#par_26a}

(Anm.: entfällt auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Änderungen: LGBl. Nr. 34/1991

alte Dokumentnummer

## § 27 alte Dokumentnummer {#par_27}

(1) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre bestehen. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff. auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligungen werden durch die Bestimmungen des § 25 nicht berührt.

Änderungen: LGBl. Nr. 89/1971

LGBl. Nr. 24/1974

LGBl. Nr. 86/1975

LGBl. Nr. 19/1980

LGBl. Nr. 79/1985

LGBl. Nr. 18/1990

alte Dokumentnummer

## § 28 alte Dokumentnummer {#par_28}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes verlieren vom Salzburger Bauerleichterungsgesetz 1959, LGBl. Nr. 100, § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 12 die Wirksamkeit.

alte Dokumentnummer

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 3, 12a Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1, 24a und 25 Abs. 4, 7, 7a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

(3) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger

Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 14 Abs 1 und 25 Abs 4, 7a, 7b und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren gemäß § 25 Abs 8 ist diese Bestimmung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) § 13 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) Die §§ 25 Abs 4, 7 und 7a sowie 25a Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind die §§ 25 und 25a in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Im RIS seit

31.07.2025