# Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

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Erfassungsstichtag: 16.7.1986

Gesetz vom 12. Juni 1974 über die Schaffung eines Fonds zur Förderung der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung im Land Salzburg

StF: LGBl Nr 76/1974

Kundmachung des Inkrafttretens des Gesetzes: LGBl Nr 33/1975

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

Salzburger Brandverhütungsfonds

§ 1

(1) Zum Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und der Brandursachenermittlung im Land Salzburg wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Brandverhütungsfonds" und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.

Im RIS seit

17.01.2018

## § 3 {#par_3}

Landesstelle für Brandverhütung

§ 3

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Fonds eine "Salzburger Landesstelle für Brandverhütung" einzurichten und zu erhalten.

## § 4 {#par_4}

Mittel des Fonds

§ 4

(1) Soweit die Mittel des Fonds nicht aus den Erträgnissen des Fondsvermögens, aus Stiftungen oder aus sonstigen Zuwendungen und Einnahmen aufgebracht werden, sind sie durch Zuwendungen des Landes bis zu der im Abs. 2 bezeichneten Höhe und im übrigen durch Leistungen der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen aufzubringen.

(2) Die Zuwendungen des Landes sind dem Fonds bis zur Höhe von 11 v. H. des Landesanteiles an der Feuerschutzsteuer, höchstens aber in dem Ausmaß zu leisten, in welchem Mittel von den im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen aufgebracht werden.

(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich zusammensetzt aus dem für den Salzburger Brandverhütungsfonds zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, der Landespolizeidirektion und des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk Salzburg.

(2) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden wenigstens zwei Wochen vorher einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich zum Zwecke der Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses, im übrigen aus besonderem Anlaß auf Antrag des Verwaltungsausschusses (Abs 4). Neben den besonders genannten Aufgaben kommt dem Kuratorium die Beschlußfassung in jenen Angelegenheiten zu, welche wegen ihrer grundlegenden Bedeutung durch den Verwaltungsausschuß dem Kuratorium vorgelegt werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Vertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Abs 5) anwesend sind, unabhängig von der sonstigen Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Auf die Beschlussfähigkeit muss in der ordnungsgemäß erfolgten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden sein. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann liegt eine Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nur vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und neben dem Vorsitzenden oder dem vom ihm bestimmten Vertreter mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt in den nicht dem Kuratorium vorbehaltenen Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß als beschließendem und der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung als vollziehendem Organ.

(5) Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung, einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, dem Leiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, einem Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes, einem Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und drei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuß führt der Leiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, im Falle dessen Verhinderung ein aus dem Kreis der Verwaltungsausschußmitglieder durch diese unter Beachtung der allgemeinen Beschlußerfordernisse des Verwaltungsausschusses zu wählender Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuß wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(7) Der Verwaltungsausschuß überwacht die Geschäftsführung der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung in allen wichtigen Angelegenheiten. Seiner Entscheidung sind insbesondere die Vorgenehmigung des Jahresvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung, die Bestellung der Angestellten der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung und die Festsetzung ihrer Bezüge sowie die Gewährung von Sach- oder Geldbeihilfen für Brandverhütungszwecke vorbehalten.

(8) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums und in dessen Namen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie in den laufenden Geschäften durch den Leiter der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung vertreten.

(9) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Salzburger Landesregierung einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Der Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(10) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung.

Änderungen: LGBl Nr 79/1976

LGBl Nr 69/1984

Im RIS seit

17.01.2018

## § 6 {#par_6}

Rechnungsprüfer

§ 6

Zur Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses des Fonds sind vom Kuratorium zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind berechtigt, jederzeit in die Aufzeichnungen der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung Einsicht zu nehmen. Über den Rechnungsabschluß des Fonds haben sie dem Kuratorium einen Bericht zu erstatten.

## § 7 {#par_7}

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 7

(1) Der Salzburger Brandverhütungsfonds, ist mit Auflösung des mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für Salzburg vom 30. Jänner 1954, Zl. 435/3/54, nicht untersagten Vereines "Landesstelle für Brandverhütung" nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses dessen Rechtsnachfolger. Er tritt uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten insbesondere auch in die vom Verein geschlossenen Dienstverhältnisse ein.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Beschlußfassung des im Abs. 1 genannten Vereines über seine Auflösung mit der Maßgabe in Kraft, daß am Tage des Inkrafttretens bereits die konstituierende Sitzung des Kuratoriums vorgenommen werden kann.

(3) Der Tag des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes gemäß Abs. 2 ist durch das Amt der Salzburger Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/1976 tritt mit 19. Oktober 1976 in Kraft.

(2) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/1984 tritt mit 9. Oktober 1984 in Kraft.

(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1986 tritt mit 16. Juli 1986 in Kraft.

(4) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(5) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 2, 5 Abs 1, 3, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

17.01.2018