# Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Erfassungstichtag: 3.10.1992

Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Lande Salzburg (Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz)

StF: LGBl Nr 16/1975

Zu § 15 Abs 4 siehe auch LGBl Nr 40/1975

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Das Land Salzburg ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die nachhaltige Bewirtschaftung des natürlichen Grünlandes zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

(1) Ziel der Förderungsmaßnahmen ist die Sicherung eines angemessenen Einkommens für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und Sicherung ihrer Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt.

(2) Durch die Förderungsmaßnahmen ist zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwirtschaft insbesondere anzustreben:

(3) Bei Verfolgung dieser Ziele sind insbesondere auch die Bemühungen der Land- und Forstwirtschaft

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Die Förderungsmaßnahmen haben darauf hin ausgerichtet zu sein, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfe ergänzt wird, daß weiters land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Inhabern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch ihre Bereitschaft zur fachlichen Aus- und Fortbildung die Gewähr für eine zeitgemäße Betriebsführung bieten, vorrangig berücksichtigt werden, daß hinsichtlich der Festsetzung der Interessentenbeiträge für infrastrukturelle Verbesserungsmaßnahmen die Verumlagung im Rahmen zumutbarer Beitragsleistungen erfolgt, und daß die Bergbauern eine besondere Berücksichtigung erfahren.

(2) Die Förderung kann von der Teilnahme an der überbetrieblichen Zusammenarbeit, an Gemeinschaftsvorhaben und von der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen abhängig gemacht werden.

(3) Soweit es zur gezielten, regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckdienlich ist, können unter Bedachtnahme auf die raumordnungsmäßigen Gegebenheiten (Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne) agrarische Entwicklungsprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

(1) Das Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß § 2 unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (§ 17) vom Landtag beschlossen wurden.

(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, kein Rechtsanspruch.

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## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

Als Arten der finanziellen Förderung kommen Darlehen, Zinsenzuschüsse, Annuitätenunterstützungen und Beihilfen in Betracht.

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## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

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## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

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## § 8 alte Dokumentnummer {#par_8}

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## § 9 alte Dokumentnummer {#par_9}

Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:

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## § 10 alte Dokumentnummer {#par_10}

Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung zu dienen.

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## § 11 alte Dokumentnummer {#par_11}

(1) Einrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten notwendigen Aufwand hiefür (Personalkosten, besondere Geschäftskosten) mindestens 80 v. H. durch das Land jährlich zu erstatten sind. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann diese Kostenerstattung auch auf der Grundlage des Durchschnittsaufwandes für Personal- und Geschäftskosten durch die Leistung von vereinfachten Pauschalbeträgen erfolgen.

(2) Beim Einsatz der Dorfhelferinnen und Betriebshelfer ist die soziale und wirtschaftliche Lage der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen. Vom geförderten Betrieb ist zur Deckung des Aufwandes den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes entsprechend beizutragen.

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## § 12 alte Dokumentnummer {#par_12}

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:

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## § 13 alte Dokumentnummer {#par_13}

(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.

(2) Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.

(3) Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.

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## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommen Förderungsbeiträge in nachstehenden Formen in Betracht:

(2) Zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Landesregierung ein Almbuch über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Das Almbuch hat für jede Alm zu enthalten:

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## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 92/2024).

Im RIS seit

15.11.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 92/2024).

Im RIS seit

15.11.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 92/2024).

Im RIS seit

15.11.2024

## § 18 alte Dokumentnummer {#par_18}

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,

(2) Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.

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## § 19 alte Dokumentnummer {#par_19}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1974 zu erstatten.

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## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Der Entfall des IV. Abschnittes durch das Gesetz LGBl Nr 92/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

19.11.2024