# Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Mai 1975 über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat

StF: LGBl Nr 55/1975

> Auf Grund des § 36 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Sozialhilfebeirat hat die Landesregierung zu beraten:

(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten kommt dem Sozialhilfebeirat auch das Recht zu, der Landesregierung Vorschläge zu erstatten.

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) Der Sozialhilfebeirat ist nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(2) Die Mitglieder des Sozialhilfebeirates sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich schriftlich zu laden.

(3) Die Einladung der für die Beratungen des Sozialhilfebeirates erforderlichen Sachverständigen hat auf die für die Ladung der Mitglieder vorgesehene Weise zu erfolgen. Gelangen Angelegenheiten zur Beratung, die auch die Belange des Gesundheitswesens berühren, so ist der Sitzung jedenfalls auch der Landessanitätsdirektor als Sachverständiger beizuziehen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Der Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und bei der Beschlußfassung mindestens elf Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit des Beirates festzustellen.

(3) Zu einem Beschluß des Sozialhilfebeirates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die nach § 35 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes zugezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.

(4) Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefaßt werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Sozialhilfebeirat beschlossen wird.

(5) Eine schriftliche Abstimmung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

(6) In welchen Fällen ein Mitglied des Sozialhilfebeirates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG 1950.

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Über jede Sitzung des Sozialhilfebeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.

(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfebeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Abteilung zu führen.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Die Entschädigung der Mitglieder des Sozialhilfebeirates richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.