# Kurbezirk Heilbad Dürrnberg

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Feber 1977, mit der der Kurbezirk des Kurortes Heilbad Dürrnberg in der

Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, festgesetzt wird

StF: LGBl Nr 22/1977

alte Dokumentnummer

## Art. 1 {#art_1}

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortesgesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung werden die Grenzen des Kurbezirkes des Kurortes Heilbad Dürrnberg in der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein (Kundmachung LGBl. Nr. 24/1977), entsprechend ihrer Ausweisung im Lageplan der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) festgesetzt.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

Kurbezirk des Kurortes Heilbad Dürrnberg

(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar)