# Raumordnungs-Vereinbarung Lungau-Murau-Nockgebiet

Vereinbarung der Länder * Kärnten, * Salzburg und * Steiermark vom 10. April 1978 über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der

Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet

StF: LGBl Nr 44/1978

Ratifikationstext

> Auf Grund der Tatsache, daß

> das Lungau-Murau-Nockgebiet nach der bestehenden Wirtschafts- und Sozialstruktur und den natürlichen Gegebenheiten des Berggebietes einen Raum mit weitgehend einheitlichen raumordnungsgemäßen Voraussetzungen darstellt,

> dieser Raum insbesondere in wirtschaftspolitischer und sozialpolitischer Hinsicht entwicklungsfähig und förderungswürdig erscheint,

> die Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark für ihre Anteile an diesem Raum regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben, und in der Absicht, für diesen Raum einen möglichst zweckmäßigen und wirtchaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel sicherzustellen, schließen das Land Kärnten, das Land Salzburg und das Land Steiermark zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet und um auch den Bestrebungen der Österreichischen Raumordnungskonferenz Rechnung zu tragen, im Sinne des Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung:

alte Dokumentnummer

## Art. 1 {#art_1}

Artikel I

Das Murau-Lungau-Nockgebiet umfaßt

## Art. 2 {#art_2}

Artikel II

Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

## Art. 3 {#art_3}

Artikel III

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen (Abs. 1) zu orientieren.

## Art. 4 {#art_4}

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

## Art. 5 {#art_5}

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.

## Art. 6 {#art_6}

Artikel VI

(1) Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien wirksam.

## Art. 7 {#art_7}

Artikel VII

Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amte der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.