# Vordersattel- und Rupertistollenquellen-Schongebietsverordnung

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Erfassungsstichtag: 17.2.1982

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Oktober 1980, mit der Bestimmungen zum Schutz der Wasserspenden der

Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig erlassen werden (Vordersattel- und Rupertistollenquellen-Schongebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 90/1980

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig (Vordersattelquellen auf Gst. 87/1 und 13/7 KG. Mühlbach sowie Rupertistollenquellen) werden die im § 2 umschriebenen Wasserschongebiete bestimmt.

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§ 2

(1) Das Schongebiet für die Vordersattelquellen umfaßt einen Teil des Vordersattelgebietes. Die Grenze verläuft im Osten entlang der 1050-m-Höhenlinie von deren Schnittpunkt mit dem Trockenbachgraben im Norden bis zum Schnittpunkt mit dem Fellersbachgraben im Süden; im Süden verläuft sie entlang des Fellersbaches bis zur Einmündung des Schimmelgrabens, weiter entlang des Schimmelgrabenbaches bis zum Schnittpunkt mit der 1300-m-Höhenlinie; im Westen verläuft sie entlang der 1300-m-Höhenlinie bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Trockenbachgraben und im Norden entlang des Trockenbachgrabens bis zum Schnittpunkt mit der 1050-m-Höhenlinie.

(2) Das Schongebiet für die Rupertistollenquellen umfaßt Teile des Mitterbergalmgebietes. Von der Barbaraquelle ausgehend verläuft die Grenze in östlicher Richtung bis zum westseitigen Rand der Mandlwandstraße, sodann 350 m entlang dieses Randes bis zum Steinwall unterhalb der Mitterbergalm. Entlang dieses Walles verläuft die Grenze 47 m in nordwestliche Richtung und biegt dann nach Nordosten um und verläuft in gerader Linie 60 m weit bis zur westlichen Ecke des Gst. 676/32 KG. Mühlbach, sodann weiter entlang der Nordwestgrenze dieses Grundstückes bis in dessen nördliche Ecke und setzt sich entlang der Südostgrenze des Gst. 676/15 KG. Mühlbach bis zum gedachten Schnittpunkt ihrer Verlängerung mit dem Mitterbergbach fort. Die Grenze folgt nun dem Verlauf des rechten (nördlichen) Ufers des Mitterbergbaches, weiter in nordöstlicher Richtung entlang des nördlichen Ufers des nördlichen Quellastes des Mitterbergbachgrabens und weiter entlang der in Fortsetzung des nördlichen Quellgrabens in Richtung Kaserfeld ziehenden Erosionsfurche bis zur Kote 1660; sie verläuft weiter in westsüdwestlicher Richtung über die Kote 1638 bis zur Verbindungslinie zwischen Barbaraquelle und Kote 2391 (Mandlwandgrat) und entlang dieser Verbindungslinie in südsüdöstlicher Richtung bis zur Barbaraquelle.

(3) Soweit Straßen und Wege die Grenze bilden, gehören sie noch zum Schongebiet.

(4) Die im Abs. 1 und 2 erwähnten Höhenpunkte und Schichtenlinien sind in der Österreichischen Karte 1:25.000 eingetragen.

(5) Die Grenzen der Schongebiete sind in Karten, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen, eingezeichnet.

## § 3 {#par_3}

§ 3

In den Wasserschongebieten bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b und e jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Schongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen und den Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist hiefür vom Wasserberechtigten nach den Bestimmungen des § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.

## § 8 {#par_8}

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

## § 9 {#par_9}

§ 9

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.