# Salzburger Teilhabegesetz

Gesetz vom 21. Oktober 1981 über Hilfen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg (Salzburger Teilhabegesetz – S.THG)

StF: LGBl Nr 93/1981

Sonstige Textteile

§ 1Zielsetzung

§ 2Menschen mit Behinderungen

§ 3Hilfeleistungen

§ 4Persönliche Voraussetzungen

§ 4aGrundsatz der Subsidiarität

§ 4bPlanung und Weiterentwicklung

§ 4cBarrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

§ 5Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe

§ 6Heilbehandlung

§ 7Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

§ 8Hilfe zur Erziehung und Schulbildung

§ 9Hilfe zur beruflichen Teilhabe

§ 10Hilfe zur sozialen Teilhabe

§ 11Hilfe durch geschützte Arbeit

§ 11aKrankenhilfe

§ 12Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe

§ 13Finanzierung von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe

§ 13aAufsicht über Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe

§ 14Einstellung der Hilfe zur Teilhabe

§ 15Arten der sozialen Dienste

§ 15aZweck und Aufgabenwahrnehmung

§ 15bInklusionsbeirat

§ 15cAnlaufstelle

§ 16Kostentragung

§ 17Kostenbeiträge

§ 17aAnspruchsübergang

§ 17bKostenersatz

§ 17cErsatz von Reisekosten

§ 18Antrag

§ 18aAusschluss von Hilfeleistungen

§ 18bSachverständigenteam

§ 18cBescheide

§ 18dZuständigkeit

§ 18eAnzeige und Rückerstattungspflicht

§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 19aVerarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

§ 19bDatenverarbeitung durch Einrichtungen

§ 19cEinschränkung der Betroffenenrechte

§ 19dDatenverarbeitung durch den Psychosozialen Dienst

§ 19eWahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Teilhabe

§ 20Abschluss von Vereinbarungen

§ 20aErmächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug

§ 20bUnwirksamkeit der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 21Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 21aVerweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 21bUmsetzungshinweis

§ 22Inkrafttreten

§ 23Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

Zu LGBl Nr 64/2019:

Der Kurztitel „Salzburger Behindertengesetz 1981“ wurde mit 1.11.2019 durch den Kurztitel „Salzburger Teilhabegesetz – S.THG“ ersetzt.

Im RIS seit

07.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.

Im RIS seit

02.08.2016

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.

(2) Die Beeinträchtigung ist durch ein Gutachten einer mit Angelegenheiten der Behinderung und Inklusion betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

(2) Auf die Hilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.

(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:

(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. Eine Hilfeleistung an eine volljährige Person setzt überdies voraus, dass diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat.

Im RIS seit

09.02.2024

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen oder sonstige Anspruchsberechtigte (§ 18 Abs 1) keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.

(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 4b Im RIS seit {#par_4b}

(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.

(2) Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.

(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 4c Im RIS seit {#par_4c}

(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes Salzburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Web-Accessibility-Richtlinie erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art 6 Abs 4 Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Art 6 Abs 2 Web-Accessibility-Richtlinie vorgegeben wurden, vorliegen.

(3) Die im Abs 1 erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art 7 Web-Accessibility-Richtlinie erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die gemäß Abs 1 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(4) Die beim Amt der Salzburger Landesregierung zuständige Dienststelle für Internetauftritte des Landes Salzburg hat zu prüfen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art 8 Abs 2 und 6 Web-Accessibility-Richtlinie festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.

(5) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs 1 Z 10, Abs 2 und 3 sind von der Anlaufstelle gemäß § 15c entgegenzunehmen und zu prüfen.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

24.03.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

Im RIS seit

28.10.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung der Behinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe sowie nach Maßgabe ärztlicher Anordnung die Vorsorge für Heilmittel, für Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen geeigneten Anstalten und für die Betreuung des Menschen mit Behinderungen durch Hausbesuche als nachgehende Behandlungsmaßnahme.

Im RIS seit

02.08.2016

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln umfaßt auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderungen zurückzuführen, so kann ihm die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden; dabei ist auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

(2) Unter anderen Hilfsmitteln sind nur solche Hilfsmittel zu verstehen, deren Einsatz nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen oder den gewonnenen praktischen Erfahrungen allein den Zweck der Hilfe zur Teilhabe erreichen läßt.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfaßt die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen.

(2) Die Hilfe zur Schulbildung kann auch den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Akademien und Hochschulen umfassen, soweit es den Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen entspricht und der Besuch durch seine Leistungen gerechtfertigt wird. Überdies muß auf Grund der Behinderung anzunehmen sein, daß diese Schulbildung zu einer beruflichen Teilhabe führt. Der Nachweis für die entsprechenden Leistungen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Schulbeihilfen- und Studienförderungsgesetze und unter Bedachtnahme auf die Behinderung zu erbringen.

(3) Bedingt die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung eine begleitende Wohnbetreuung, so umfasst diese Hilfe auch die Tragung der dafür erwachsenden Kosten.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Hilfe zur beruflichen Teilhabe umfaßt die Tragung der Kosten

(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu neun Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß der Landeszuschuß im nachhinein festgestellt werden und die volle Höhe des kollektivvertraglichen Entgeltes, ab sechs Monaten auch des betriebsüblichen Arbeitsentgeltes, erreichen kann.

(3) Hilfe zur beruflichen Teilhabe darf nicht mehr gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung männliche Menschen mit Behinderungen das 60. und weibliche das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Hilfe zur sozialen Teilhabe umfasst alle geeigneten Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen hat sich am individuellen Bedarf zu orientieren.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Teilhabe ist Menschen mit Behinderungen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein Geldbetrag in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG) zur Verfügung steht.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

24.03.2020

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

Im RIS seit

28.10.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, für Menschen mit Behinderungen, bei denen eine der vorstehenden Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und die wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt mit Menschen ohne Behinderungen nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf einem geeigneten Arbeitsplatz die Beschäftigung zum betriebsüblichen Entgelt, in einem integrativen Betrieb (Abs 2) aber zumindest zum kollektivvertraglichen Entgelt zu sichern.

(2) Integrative Betriebe sind solche, in denen außer den für die Betriebsführung und -verwaltung sowie die Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung der Menschen mit Behinderungen und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes unbedingt notwendigen Beschäftigten ausschließlich Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(3) Das zumindest kollektivvertragliche bzw betriebsübliche Entgelt für die Beschäftigung in (integrativen) Betrieben ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen und dem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 50 %, ersetzt wird.

(4) Die Landesregierung kann mit (integrativen) Betrieben, in denen zumindest 50 Menschen mit einer behinderungsbedingt geminderten Arbeitsleistung im Sinn des Abs 1 beschäftigt sind, privatrechtliche Vereinbarungen über die Höhe der Zuschüsse nach Abs 3 schließen und dabei auch eine Pauschalierung vereinbaren.

(5) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß ist mindestens jährlich von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

Menschen mit Behinderungen, denen eine Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe, ausgenommen nach § 7, gewährt wird, ist für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe zu leisten, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Für die Hilfe zur Teilhabe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei Jahren zu schließen und haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:

(1a) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 darf seitens des Landes Salzburg nur erfolgen, wenn:

(2) Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, von Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt keine Vereinbarung im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.

(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Soweit Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und integrative Betriebe.

(2) Investitionszuschüsse können nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Errichtung sowie den Um- und Ausbau von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe gewährt werden.

(3) Die Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. Die Leistungsentgelte sind kalenderjährlich zu valorisieren, und zwar:

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Hilfe zur Teilhabe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.

(5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung erbracht wird, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Kostenbeiträge zu verlangen.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe (§ 12) unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Aufgabe der Aufsicht ist zu prüfen, ob in der Einrichtung:

(2) Die Aufsicht kann durch wiederkehrende oder anlassbezogene, angemeldete oder unangemeldete Aufsichtsbesuche in den Einrichtungen ausgeübt werden, wobei im Rahmen des Besuchs eine Kommunikation mit den Bewohnern und Bewohnerinnen sowie den betreuenden Personen anzustreben ist. Die Aufsicht ist unter möglichster Schonung der Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen zu handhaben. Insbesondere sind Aufsichtsbesuche zur Nachtzeit und am Wochenende nur zulässig, wenn und soweit die Aufsichtszwecke gemäß Abs 1 nicht zu anderen Zeiten genauso erfüllt werden können. Der Träger der Einrichtung ist über die wesentlichen Ergebnisse des Aufsichtsbesuchs zu informieren.

(3) Den Organwaltern der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsichtstätigkeit die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Weiters ist ihnen zu ermöglichen:

(4) Besteht der dringende Verdacht, dass eine für das Leben oder die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, können abweichend vom Abs 3 auch Liegenschaften und Räumlichkeiten, die einem Hausrecht der Bewohner bzw Bewohnerinnen unterliegen, betreten und Bildaufnahmen gemacht werden.

(5) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Einrichtung mit Bescheid zu untersagen, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden, mit denen eine das Leben oder die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:

(2) Ferner ist die Hilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:

(2) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.

(3) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.

Im RIS seit

09.02.2024

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(1) Der Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(2) Die Leistungen des Psychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

(3) Der Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der psychosozialen Versorgung zu hören.

(4) Die Tätigkeit des Psychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinn des § 37 Psychologengesetz 2013. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 15b Im RIS seit {#par_15b}

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

(2) Die Mitglieder des Inklusionsbeirats sind von der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen Vertreter der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 15c Im RIS seit {#par_15c}

(1) Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist Anlaufstelle im Sinn des Art 33 Abs 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg. Sie dient als Kontakt- und Steuerungsstelle hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens im Land Salzburg.

(2) Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist auch Ombudsstelle im Sinn des Art 9 Web-Accessibility-Richtlinie. Sie hat für die wirksame Behandlung der Beschwerden gemäß § 4c Abs 5 zu sorgen.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Für die Tragung der Kosten für Hilfen nach diesem Gesetz gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:

Im RIS seit

28.10.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe, mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit, haben entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:

(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Hilfe zur Teilhabe aus ihrem Einkommen beizutragen. Zum Einkommen zählen:

(3) Personen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe beizutragen.

(4) Über den Kostenbeitrag ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

24.03.2020

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

Unterhaltsansprüche gegen Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 sowie sonstige Rechtsansprüche des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten, aus denen er oder sie die Hilfen zur Teilhabe ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe über, sobald dieser dem Dritten hiervon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Träger der Behindertenhilfe berechtigt, ohne Zutun des Menschen mit Behinderung dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 17b Im RIS seit {#par_17b}

(1) Kostenbeitragspflichtige Personen gemäß § 17 sind zu einem nachträglichen Kostenersatz verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Schadenersatzansprüche des Trägers der Behindertenhilfe wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen bleiben davon unberührt.

(2) Ersatzansprüche nach Abs 1 sind von der Behörde längstens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist abzusehen, wenn dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 darf darüber hinaus die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt ihrer Angehörigen sowie Lebensgefährten nicht gefährden.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 17c Im RIS seit {#par_17c}

Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Teilhabe oder dadurch erwachsen, dass der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:

(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

Im RIS seit

28.10.2019

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:

Im RIS seit

28.10.2019

## § 18b Im RIS seit {#par_18b}

(1) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung von Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:

(2) Dem Sachverständigenteam nach Abs 1 gehören an:

Im RIS seit

28.10.2019

## § 18c Im RIS seit {#par_18c}

(1) Die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung der Hilfe zur Teilhabe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid.

(2) Die Hilfe zur Teilhabe kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die der Mensch mit Behinderungen sowie die zur Vertretung berechtigten Personen zu erfüllen haben.

(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrunde gelegten Weise gegeben waren.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 18d Im RIS seit {#par_18d}

(1) Für die Besorgung der Aufgaben der Hilfe zur Teilhabe ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird aufgrund einer Maßnahme des Wohnens in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 18e Im RIS seit {#par_18e}

(1) Der Empfänger einer Hilfe zur Teilhabe oder dessen gesetzlicher Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung oder den Kostenbeitrag maßgeblichen Umstände unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistung oder den Kostenbeitrag bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Art gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch zum Teil oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Hilfe zur Teilhabe gefährdet wäre.

(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anlässlich der Hilfegewährung zu belehren.

(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 oder dergleichen Leistungen zur Teilhabe erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:

(4) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 und 3 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(4a) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind in Angelegenheiten des Abs 1 berechtigt, beim Dachverband der Sozialversicherungsträger folgende sozialversicherungsrechtliche Administrationsdaten abzufragen und zu verarbeiten: personenbezogene Daten (wie Vorname, Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer), dienstgeberbezogene Daten (wie Name und Anschrift des Dienstgebers, Art und Dauer des Dienstverhältnisses) und sozialversicherungsrechtliche Daten (wie leistungszuständiger Versicherungsträger, Pensionsbezug, sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaften).

(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies im Rahmen von Projekten und Maßnahmen für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 33 Bundesbehindertengesetz erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Sozialministeriumservice und dessen Landessstellen zu übermitteln:

(6) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 4 von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden an Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des § 12 ist zulässig, wenn diese Einrichtungen die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erbringung ihrer Betreuungsleistungen, zur Mitwirkung an der Steuerung der Belegung oder der Nutzung des Leistungsangebotes benötigen.

(7) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

Im RIS seit

11.08.2025

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 19 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 19 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.

(3) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Im RIS seit

18.12.2018

## § 19b Im RIS seit {#par_19b}

(1) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, das sind Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, berechtigt. Weiters sind sie berechtigt, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe, Angaben zum persönlichen und sozialem Umfeld, zu persönlichen Gewohnheiten und Interessen, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes des betroffenen Menschen erforderlich ist, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind, soweit die konkrete Betreuungssituation des Betroffenen es erfordert, berechtigt jene personenbezogenen Daten gemäß Abs 1, die zur Erbringung einer Leistung oder zur Erfüllung einer Aufgabe notwendig sind, an den Träger der Behindertenhilfe, den Sozialversicherungsträger, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie den Anbietern von Beschäftigungs- und Tagesstrukturangeboten zu übermitteln.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 19c Im RIS seit {#par_19c}

(1) Personenbezogene Daten gemäß §§ 19 Abs 2, 19a Abs 2 und 19b Abs 1, die zu Zwecke des § 19 Abs 1 verarbeitet werden, unterliegen nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 19 Abs 2, 19a Abs 2 und 19b Abs 1, die zu Zwecke des § 19 Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der betreffenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfasstheit zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Im RIS seit

18.12.2018

## § 19d Im RIS seit {#par_19d}

(1) Der Psychosoziale Dienst (§ 15a) ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblem, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen ihres unmittelbaren sozialen Umfelds für Zwecke der Beratung einschließlich ihrer Anbahnung, der fachlichen Begleitung und Betreuung, der Erstellung von Behandlungsempfehlungen sowie der Vermittlung zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen und Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist:

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Sinngemäß zu beachten sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte der Betroffenen.

(3) Die Dokumentation ist jedenfalls mindestens zehn Jahre nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufzubewahren. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

(4) Der Psychosoziale Dienst ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung (Abs 1) gegenüber den Leistungserbringern des Gesundheitsbereiches und der psychosozialen Versorgung sowie deren Kostenträgern zur Übermittlung und zum Empfang von personenbezogenen Daten im Sinn des Abs 1 berechtigt.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 19e Im RIS seit {#par_19e}

Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Teilhabegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:

Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information

Im RIS seit

07.08.2025

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach § 5 mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abschließen.

(2) Das Land kann zu diesem Zweck auch mit den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, dem Ausgleichstaxfonds und den privaten Rechtsträgern der Behindertenhilfe Vereinbarungen abschließen.

Im RIS seit

29.10.2019

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.

(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.

(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.

zu LGBl Nr 64/2019:

§ 20 a (neu) war bisher § 19d.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 20b Im RIS seit {#par_20b}

Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Im RIS seit

28.10.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen zur Feststellung einer Behinderung durch eine Expertin oder einen Experten (§ 2 Abs 2) sind von Amts wegen zu tragen.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

24.03.2020

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

Im RIS seit

07.08.2025

## § 21b Im RIS seit {#par_21b}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl Nr L 327 vom 2.12.2016 (kurz: Web-Accessibility-Richtlinie).

Im RIS seit

18.12.2018

## § 22 alte Dokumentnummer {#par_22}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Behindertengesetz 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung außer Kraft.

alte Dokumentnummer

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) § 15 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1999 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden.

(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt.

(5) Die §§ 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(6) § 17 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) § 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Die Erlassung einer Verordnung nach der Z 2 dieser Bestimmung kann rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erfolgen.

(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 1 bis 5, 6, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 3, 10, 10a, 11, 11a, 12 Abs 1 bis 3, 13 Abs 1 bis 3, 13a, 14, 15, 15a, 15b, 17 Abs 1 und 2, 18, 19, 20, 21 und 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19a außer Kraft. Die Anpassung und Kundmachung der Leistungsentgelte gemäß § 13 Abs 3 hat erstmals für das Jahr 2017 zu erfolgen.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 4c, 15b, 18a, 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 21a und 21b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 und 2, 4b Abs 2 und 3, 5, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 3, 10, 11 Abs 1 und 3, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 15a,15b und 15c, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19 Abs 2 Z 1, 19b Abs 1 und 2, 19d, 20a, 20b und § 21a sowie die Überschriften zum II., IIIb, IV., V., VI. und VII. Abschnitt und zu den §§ 9, 12, 13, 13a, 14 und 19b jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft. Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage von § 10a erlassen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide gemäß § 10. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht stationären Einrichtungen, die ab 1. Jänner 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 gewährt worden sind, ist § 17 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kostenbeiträge oder Ersatzansprüche, die das Vermögen von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Erben bzw Erbinnen und Geschenknehmern bzw Geschenknehmerinnen betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; diesbezüglich laufende Verfahren sind einzustellen.

(13) Die §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(14) § 4 Abs 3 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erstmalig ist ab dem Schuljahr 2022/2023 kein Kostenbeitrag mehr aus dem Pflegegeld für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an Schulen außerhalb des Unterrichtsteils zu entrichten.

(15) Das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschrift VI. sowie die §§ 19e und 21a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(16) § 19 Abs 2 Z 4, Abs 3 Z 2, Abs 4a, Abs 5 und Abs 5a sowie § 21a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 19 Abs 5a gilt dabei auch für Sachverhalte ab dem 1. Jänner 2024.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Im Abs 13 ergibt sich das Inkrafttreten mit 1.1.2021 der §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

07.08.2025