# Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2.April 1981, mit der Teile der Gemeinden Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 37/1981

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zu LGBl Nr 51/2006:

Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Gerzkopf-

Naturschutzgebiets-Verordnung.

## § 1 {#par_1}

(1) Das in den Gemeinden Annaberg im Lammertal, politischer Bezirk Hallein, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, in der Gipfelregion des Gerzkopfes gelegene Latschen-Moorgebiet wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung “Gerzkopf-Natur- und Europaschutzgebiet”.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs. 3 können insbesondere Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:

(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 1 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 4 {#par_4}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Gerzkopf’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 5 {#par_5}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(1a) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2006 tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(3) Die §§ 1, 1a Z 3, 2 Abs. 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(4) Die §§ 1a, 2 Abs 2, (§) 3 und 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

24.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

24.02.2026