# Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Jänner 1982, mit der Teile der Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg

zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 27/1982

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zu LGBl Nr 51/2006:

Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Oichten-Riede-

Naturschutzgebietsverordnung.

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der in den Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, beiderseits des Oberlaufes der Oichten zwischen der Landesgrenze im Norden und der L 207 (Berndorfer Landesstraße) im Süden gelegene, aus Niedermoorwiesen und Waldteilen bestehende Talboden wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 2 {#par_2}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und

Im RIS seit

24.02.2026

## § 4 {#par_4}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Oichten-Riede’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 5 {#par_5}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a Z 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2023 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 2, 1a, 3 und 5a sowie die Änderung der Anlage 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

24.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

03.03.2026

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

24.02.2026