# Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1983 betreffend die Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

StF: LGBl Nr 41/1983

> Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Für das Dienstabzeichen, das von den im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen, die nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle zu tragen ist, wird das in der Anlage 1 enthaltene Muster (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegt. Dieses Dienstabzeichen ist an der linken Brustseite gut sichtbar zu tragen.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Für die Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Einsatzleitung und deren Einrichtungen werden die in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltenen Muster festgelegt.

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## Anl. 1 alte Dokumentnummer {#prov_anl_1}

Die Farben des Dienstabzeichens sind für das Landeswappen die gesetzlich festgelegten, für den Innenkreis orange und für das darin befindliche gleichseitige Dreieck blau. Die Umrahmung ist metallfarben, die Umschrift schwarz.

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## Anl. 2 alte Dokumentnummer {#prov_anl_2}

Das Hinweisschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die der beiden gleichseitigen Dreiecke sowie des Richtungspfeiles blau, die der Beschriftung schwarz.

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## Anl. 3 alte Dokumentnummer {#prov_anl_3}

Das Kennzeichnungsschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die des gleichseitigen Dreieckes blau, die der Beschriftung schwarz.

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