# Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. November 1983, mit der Teile der Gemeinde Strobl zu einem Naturschutzgebiet

erklärt werden (Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 981983

> Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Das in der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, westlich der Ortschaft Strobl bzw. nördlich der B 158 Wolfgangseestraße gelegene Hochmoor wird samt denjenigen Flachmoorgebieten, die sich westlich davon bzw. nördlich der ehemaligen Bahntrasse bis zum Rand der Zinkenbachhalbinsel erstrecken sowie samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wolfgangsees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 1a {#par_1a}

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. g gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 6 {#par_6}

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juni 1973, LGBl. Nr. 87, mit der Teile der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.