# Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 1983, mit der Teile der Marktgemeinde Seekirchen am Wallersee zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 97/1983

> Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das in der Marktgemeinde Seekirchen am Wallersee, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, östlich des Seebades Seekirchen gelegene Flachmoor- und Feuchtwiesengebiet wird samt jenem vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

05.03.2019

## § 1a {#par_1a}

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

## § 2 {#par_2}

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

alte Dokumentnummer

## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Naturschutzgebiet Wallersee-Fischtaginger Spitz” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

alte Dokumentnummer

## § 5 {#par_5}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 106, mit der Teile der Gemeinde Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Fischtaginger-Spitz-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 9/2019 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

Im RIS seit

05.03.2019