# Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung

Beachte

Erfassungsstichtag: 13.9.1985

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 1983, mit der Teile der Gemeinde Elixhausen zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 100/1983

> Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Das in der Gemeinde Elixhausen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Weilers Ursprung und westlich der Mattseer Landesstraße befindliche Ursprunger Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2880 festgelegt, in denen auch das Kerngebiet (§ 2 Abs. 2 lit. g) besonders gekennzeichnet ist. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Elixhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 1a {#par_1a}

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Ursprunger Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 6 {#par_6}

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1979, LGBl. Nr. 3/1980, mit der Teile der Gemeinde Elixhausen zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Ursprunger-Moor-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.