# Kalkhochalpen-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 1983, mit der Teile der Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer, Dienten am Hochkönig, Mühlbach am Hochkönig, Werfen, Golling an der Salzach und Kuchl zu einem Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Kalkhochalpen-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 93/1983

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zu LGBl Nr 51/2006:

Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung.

Zu LGBl Nr 31/2024:

Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die in den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer und Dienten am Hochkönig, politischer Bezirk Zell am See, Mühlbach am Hochkönig und Werfen, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, sowie Golling an der Salzach und Kuchl, politischer Bezirk Hallein, gelegenen Hochlagen eines Teiles der Reiter Steinberge, des Steinernen Meeres, des Hochkönigs, des Hagengebirges und des Hohen Gölls einschließlich der außerhalb der bewirtschafteten Waldflächen gelegenen Einhänge dieser Gebirgsstöcke im Anschluß an den Bayerischen Nationalpark Berchtesgaden werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann im Pongau und Hallein sowie bei den Gemeinden Unken, Lofer, St. Martin bei Lofer, Weißbach bei Lofer, Saalfelden am Steinernen Meer, Maria Alm am Steinernen Meer, Dienten am Hochkönig, Mühlbach am Hochkönig, Werfen, Golling an der Salzach und Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Diese Verordnung dient:

Im RIS seit

13.03.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Abs. 2 gelten als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 auch:

Im RIS seit

13.03.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

Im RIS seit

25.02.2026

## § 4 {#par_4}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 5 {#par_5}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten, soweit sie nicht über den Bereich des Naturschutzgebietes (§ 1 Abs. 2) hinausreichen, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 98, mit der Teile des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1981 sowie hinsichtlich des erfaßten Bereiches um den Dießbachsee die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 93, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1980), in der Fassung LGBl. Nr. 1/1981, außer Kraft.

(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs. 1 und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 4/2016 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(6) Die §§ 1a, 2, 3 und 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.

(7) Die §§ 1, 3 Abs 1 und (§) 5a sowie die Änderung der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

25.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

25.02.2026