# Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. April 1983, mit der die Durchführung der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung an einzelne Gemeinden übertragen wird

StF: LGBl Nr 46/1983

> Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

Der Stadtgemeinde Salzburg wird die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in ihrem Gebiet übertragen.