# Luftreinhalteverordnung

Beachte

Erfassungsstichtag: 1.4.1990

§ 15 gilt auf Grund Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl.

Nr. 685, seit 1.1.1989 als partikuläres Bundesrecht

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1986 zur Durchführung des Salzburger Luftreinhaltegesetzes (Luftreinhalteverordnung)

StF: LGBl Nr 92/1986

> Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d, der §§ 6 und 6a und des § 7 Abs. 2 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 88/1974, und des § 30 Abs. 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 15 Beachte {#par_15}

Beachte

Gilt auf Grund Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685,

seit 1.1.1989 als partikuläres Bundesrecht

Verbote für das Verbrennen im Freien

§ 15

(1) Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen, die von der Gemeinde zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Luftverunreinigungen erlassen werden, ausgenommen: