# Vereinbarung über Luftschadstoff-Immissionsgrenzwerte

Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

StF: LGBl Nr 90/1987

Ratifikationstext

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder * Burgenland, * Kärnten, * Niederösterreich, * Oberösterreich, * Salzburg, * Steiermark, * Tirol, * Vorarlberg und * Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:

alte Dokumentnummer

## Art. 1 {#art_1}

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

## Art. 2 {#art_2}

Artikel 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im

Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes

vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

## Art. 3 {#art_3}

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

## Art. 4 {#art_4}

Artikel 4

Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

## Art. 6 {#art_6}

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

## Art. 7 {#art_7}

Artikel 7

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im

Sinne des Artikels 2

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1 SO2 bei Staubwerten

kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3 (0,22 ppm)

1.2 Summe SO2 und Staub

bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3

0,8 mg/m3

2. Kohlenmonoxid 30 mg/m3 (26 ppm)

3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3 (0,31 ppm)

## Anl. 2 {#prov_anl_2}

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad Celsius und 1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1 0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm) als Tagesmittelwert

1.2 0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei

Halbstundenmittelwerte pro Tag

bis zu einer Konzentration von

0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten

nicht als Überschreitung des

Halbstundenmittelwertes

1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert;

dieser Wert bezieht sich auf

Staub mit einem Stoke'schen

Äquivalentdurchmesser kleiner als

10 um.

2. Kohlenmonoxid

2.1 10 mg CO/m3

(9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2 40 mg CO/m3

(34 ppm) als Einstundenmittelwert

3. Stickstoffdioxid

0,2 mg NO2/m3

(0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert