# Schongebietsverordnung REHAB-Zentrum Saalfelden

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. November 1988, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für das Rehabilitations-Zentrum Saalfelden erlassen werden (Schongebietsverordnung REHAB- Zentrum Saalfelden)

StF: LGBl Nr 89/1988

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für das REHAB-Zentrum Saalfelden auf den Grundstücken Nr. 46/1 und 48 KG Bergham wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

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§ 2

(1) Das Schongebiet schließt an das bestehende Schutzgebiet der Trinkwasserversorgungsanlage des REHAB-Zentrums Saalfelden an; es umfaßt im Westen Teile des Kollingwaldes sowie im Osten das Haidfeld und den Weiler Schmalenbergham. Die Anwesen Vorder- und Hinterkühbichl im Südosten liegen außerhalb des Schongebietes.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.