# Salzburger Landeswappengesetz 1989

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Erfassungsstichtag: 28.4.1990

Gesetz vom 7. Juli 1989, mit dem die Führung und Verwendung des Salzburger Landeswappens geregelt und das Salzburger Nationalparkgesetz, das Salzburger Feuerwehrgesetz und das Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft geändert werden (Salzburger Landeswappengesetz 1989)

StF: LGBl Nr 89/1989

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das im Art 8 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999 beschriebene Landeswappen hat das in den bildlichen Darstellungen der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dieses Gesetzes festgelegte Aussehen. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt und verwendet werden.

Im RIS seit

20.05.2019

## § 2 {#par_2}

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.

(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.

(3) Das Landeswappen darf ferner geführt werden:

(4) Die Führung des Landeswappens durch die gemäß Abs. 1 oder auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften Berechtigten hat entsprechend den in der Anlage (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) dieses Gesetzes enthaltenen Darstellungen zu erfolgen. Vereinfachungen sind zulässig, soweit eine genaue Darstellung technisch nicht möglich ist oder mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Auf Grund einer behördlichen Verleihung darf das Landeswappen nur in einer Art und Weise geführt werden, daß sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird.

(5) Unter “Führung” des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, daß dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen. Auf die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Vorschläge für die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens können von den Bezirksverwaltungsbehörden und von jeder Person, insbesondere auch von den Gemeinden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen, erstattet werden.

(3) Die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens in der Form eines Rundsiegels ist unzulässig.

(4) Im Fall der Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens ist der Person, der dieses Recht verliehen wird, eine Darstellung des Landeswappens in Farbe und in Schwarz-Weiß sowie eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.

Im RIS seit

20.05.2019

## § 4 {#par_4}

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen ist, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört. Das Recht erlischt weiters, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(2) Verliehene Berechtigungen sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:

Im RIS seit

20.05.2019

## § 6 {#par_6}

(1) Die Landesregierung hat die Führung und die Verwendung des Landeswappens unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.

(2) Die Landesregierung kann von demjenigen, der das Landeswappen führt oder verwendet, die Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen die Art und Weise der Führung oder Verwendung des Landeswappens zur Gänze ersichtlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung oder Verwendung von Darstellungen anwendbar, die dem Landeswappen verwechselbar ähnlich sind.

## § 7 {#par_7}

(1) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Landeswappens oder diesem verwechselbar ähnlicher Darstellungen ist gemäß § 32 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, zu bestrafen. Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach dieser Bestimmung unterbleibt jedoch, wenn die unbefugte Führung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, deren verwaltungsbehördliche Strafbarkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Landeswappen, Teile davon oder verwechselbar ähnliche Darstellungen in welcher Art immer

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, denen das Recht zum Führen des Salzburger Landeswappens verliehen wurde oder verliehen werden soll, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

Im RIS seit

20.05.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die §§ 3 Abs 1, 2 und 4, (§) 4 Abs 1 sowie 7 Abs 1 und 2 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs 1, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

20.05.2019

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

## Art. 5 {#art_5}

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 3 und Anlage)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landeswappengesetz 1954, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 115/1970 und Nr. 58/1975 außer Kraft.

(3) Bewilligungen zum Gebrauch des Landeswappens gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Salzburger Landeswappengesetzes 1954 gelten als Verleihungen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit erforderlich, können Auflagen und der Umfang des verliehenen Rechtes gemäß § 3 Abs. 2 noch nachträglich festgelegt werden.

(4) Insoweit das Landeswappen in den Darstellungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden ist, dürfen Drucksorten, Siegel und Stempel mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens noch bis 31. Dezember 1991 verwendet werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung vorhandene Schilder und Tafeln, Ehrenzeichen und Medaillen sowie Drucksorten für Ausweise jeweils mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens sowie Dienstabzeichen gemäß § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, zur Durchführung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes dürfen auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgegeben und wie die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegebenen von den hiezu Befugten weiter verwendet werden. Sinngemäßes gilt für Verwaltungsabgabenmarken des Landes. Von diesem Gesetz unberührt bleiben bildhauerische Darstellungen des Landeswappens, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.