# Pirchalmquellen-Schongebietsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Dezember 1989, mit der Bestimmungen zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes der Wassergenossenschaft Rauris erlassen werden (Pirchalmquellen-Schongebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 12/1990

> Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes der Wassergenossenschaft Rauris wird für die auf Grundstück 205/1 KG Bucheben gelegenen Pirchalmquellen das in § 2 umschriebene Wasserschongebiet bestimmt.

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§ 2

(1) Das Schongebiet liegt in den Katastralgemeinden Bucheben der Marktgemeinde Rauris und Vorderschneeberg der Marktgemeinde Bad Hofgastein. Die Grenze verläuft ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt des Gst. 216/1 KG Bucheben in nördlicher Richtung in gerader Linie bis zum Schnittpunkt mit dem nördlichen Zubringer zum Astenschmiedgraben. Von hier zieht die Grenze in nordöstlicher Richtung in gerader Linie bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Gst. 190 KG Bucheben und weiter bis zum nördlichen Eckpunkt des Gst. 1178 KG Vorderschneeberg (Eckelgrubensee), sodann um dieses Grundstück östlich herum bis zu seinem östlichsten Punkt. Von hier verläuft die Grenze in gerader Linie nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Bucheben und Vorderschneeberg, wobei der Abstand dieses Punktes vom südöstlichen Eckpunkt des Gst. 190 KG Bucheben ca. 640 m beträgt. Von hier verläuft die Grenze in westnordwestlicher Richtung geradlinig bis zum Ausgangspunkt zurück.

(2) Soweit Straßen und Wege die Grenzen bestimmen, sind sie Bestandteil des Schongebietes.

(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Zell am See und bei den Marktgemeinden Rauris und Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

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§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.