# Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Dezember 1990, mit der Teile der Gemeinden Untertauern und Tweng zu einem Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 4/1991

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zu LGBl Nr 51/2006:

Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Obertauern-Hundsfeldmoor-Naturschutzgebietsverordnung.

Zu LGBl Nr 32/2024:

Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das in den Gemeinden Untertauern und Tweng, politische Bezirke St. Johann im Pongau und Tamsweg, zwischen der Tauernpasshöhe und dem Seekarhaus sowie zwischen dem ‚Postturm‘ und dem westlichen Rand der Schipiste beim Kurvenlift gelegene alpine Moor wird mit Ausnahme der Talstationen des Zentrallifts Hundsfeld und der Schönalmbahn zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Im RIS seit

13.03.2024

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Diese Verordnung dient:

Im RIS seit

25.02.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

Im RIS seit

13.03.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

Im RIS seit

13.03.2024

## § 4 {#par_4}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 5 {#par_5}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

Im RIS seit

25.02.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2018 tritt mit 1. April 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(6) Die §§ 1 Abs 2, 1a, 2, 3 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.

(7) Die §§ 1a und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

25.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

13.03.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

13.03.2024