# Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - Geschäftsordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1991 über die rechtsverbindliche Zeichnung und die Geschäftsführung der Verwaltung des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg

StF: LGBl Nr 46/1991

> Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl. Nr. 77/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

(1) Die rechtsverbindliche Zeichnung von Bescheiden des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes erfolgt durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder dem Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur.

(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung anderer Geschäftsstücke des Fonds erfolgt durch den mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder den Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur und einem zuständigen Sachbearbeiter.

## § 2 {#par_2}

Geschäftsführung

§ 2

Auf die Geschäftsführung der Fondsverwaltung finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sinngemäß Anwendung.

## § 3 {#par_3}

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2016 tritt mit 25. Februar 2016 in Kraft.