# Abfallverbände

Verordnung der Salzburger Landesregierung 19. Mai 1992 über die Bildung von Abfallverbänden

StF: LGBl Nr 55/1992

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 lit. b und 4 Abs. 2 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 10/1986, in der geltenden Fassung sowie des § 30 Abs. 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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Abfallverbände und ihre Aufgaben

§ 1

(1) Folgende Abfallverbände mit den nachstehend genannten Gemeinden werden eingerichtet:

(2) Den Abfallverbänden ist die gemeinsame und geordnete Besorgung aller jener Aufgaben übertragen, die mit der Behandlung der Hausabfälle, der sperrigen Hausabfälle und der biogenen Abfälle verbunden sind.

## § 2 {#par_2}

Sitz der Abfallverbände

§ 2

Soweit die Verbandssatzungen nicht anderes bestimmen, hat der Abfallverband Großraum Salzburg seinen Sitz in der Stadt Salzburg; der Abfallverband Pinzgau hat seinen Sitz in der Gemeinde Zell am See.