# Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 46 ROG 2009

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 46 ROG 2009

StF: LGBl Nr 130/1993

> Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die frühere Promulgationsklausel lautete: Auf Grund des § 24 Abs. 3

des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl. Nr. 98,

in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Dem Ansuchen um raumordnungsmäßige Bewilligung eines mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmenden Vorhabens sind alle jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und die im § 46 Abs 3 Z 1 ROG 2009 festgelegte Beschränkung der Gesamtgeschoßfläche nicht überschreitet, erforderlich sind. Es sind dies insbesondere:

(2) Die Behörde kann die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen oder des künftigen Fahrzeugverkehrs und bei Ansuchen um die Bewilligung von Bauführungen dafür, dass es sich um kein Zweitwohnungsvorhaben, keinen Handelsgroßbetrieb oder keinen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet, als Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe Voraussetzung ist.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Bei Einholung der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009 hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.