# Pilzeschutzverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1994 zum Schutz wildwachsender Pilze (Pilzeschutzverordnung)

StF: LGBl Nr 47/1994

> Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

## § 2 {#par_2}

Verbote und Ausnahmen

§ 2

(1) Zum Schutz von Pilzen ist verboten:

(1a) Personen, die in der freien Landschaft im Besitz von mehr als 2 kg Pilzen angetroffen werden oder die mehr als 2 kg Pilze verwahren, haben den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten Organen auf Verlangen die Rechtmäßigkeit von Besitz bzw Verwahrung nachzuweisen. Mitglieder von Personengruppen nach § 2 Abs 1 Z 1a trifft diese Verpflichtung ab einer Menge von 8 kg Pilzen.

(2) Von den Verboten der Abs 1 und 1a sind ausgenommen:

(3) Über Abs. 2 hinausgehende Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 Z. 2 bis 7 können von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für Zwecke der Wissenschaft oder des Unterrichtes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet sowie der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird.

## § 3 {#par_3}

Sammeln zum Verkauf

§ 3

(1) Das Sammeln von Pilzen zum Verkauf ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in den Monaten Oktober und November unzulässig und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet sowie der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird und der Grundeigentümer dem Sammeln im beantragten Umfang zugestimmt hat. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Bewilligung muß spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Pilze an den Käufer vorliegen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

## § 4 {#par_4}

Bestimmungen für Händler

§ 4

Wer Pilze von Sammlern kauft, um sie in frischem, weiterbehandeltem oder verarbeitetem Zustand weiterzuverkaufen, hat deren Herkunft nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind die Pilzarten, die Menge, der Tag des Erwerbes und die Herkunft, insbesonders der Name und die Anschrift des Lieferanten (Verkäufers) sowie die nach § 3 Abs. 1 erteilte Bewilligung schriftlich festzuhalten. Die Angaben zur Person des Lieferanten sind, wenn dieser dem Erwerber nicht persönlich bekannt ist, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises und die Angaben über die Sammelbewilligung durch Einsicht in den Bescheid zu überprüfen.

## § 5 {#par_5}

Strafbestimmung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG 1999 zu bestrafen.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs 1, 1a und 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

Verzeichnis der Gebiete gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6

Stadt Salzburg:

Geschützter Landschaftsteil Rainberg

Geschützter Landschaftsteil Gaisberg

Bezirk Hallein:

Geschützter Landschaftsteil Biederer Alpswald (Gemeinde Golling an der Salzach)

Naturdenkmal Vorderweißtürchlwald (Gemeinde Rauris)

Bezirk St. Johann im Pongau:

Geschützter Landschaftsteil Prossauwald (Gemeinde Badgastein)

Bezirk Zell am See:

Naturdenkmal Mitterkaser (Gemeinde Weißbach bei Lofer) Geschützter Landschaftsteil Stoissen (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer)

Geschützter Landschaftsteil Roßwald (Gemeinde Saalbach) Naturdenkmal Laubwald beim Kesselfall (Gemeinde Kaprun)