# Landespflegegeld - Nachsicht

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1994 betreffend die Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Gewährung des Landespflegegeldes

StF: LGBl Nr 51/1994

> Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Salzburger Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 99/1993, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft kann bei der Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz Fremden nachgesehen werden, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Bei der Beurteilung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden ist Bedacht zu nehmen:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Bei Fremden, denen nach § 2 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt worden ist, kann von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.