# Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg

Landesverfassungsgesetz vom 22. März 1995, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg vorübergehend erweitert wird

StF: LGBl Nr 59/1995

alte Dokumentnummer

## Art. 1 {#art_1}

Die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1992, gilt bis zum 1. April 1996 mit der Maßgabe, daß die Gesamtsumme der Kassenkredite höchstens 10 v.H. der laufenden Einnahmen erreichen darf. Die Aufnahme von Kassenkrediten über die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966 hinaus bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung hat die Vorlage eines Konzeptes zur strukturellen Entlastung des Gemeindehaushaltes durch die Stadt zur Voraussetzung.

## Art. 2 {#art_2}

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.