# Almbuchverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 1995 über die Einrichtung und Führung eines Almbuches (Almbuchverordnung)

StF: LGBl Nr 71/1995

> Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

(1) Das Almbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen. Es dient der Übersicht des Bestandes und der Bewirtschaftung der Almen.

(2) In das Almbuch ist jede Alm im Land Salzburg einzutragen.

(3) Das Almbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Für jede Alm ist ein gesondertes Dokument zu eröffnen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Alm im Sinne dieser Verordnung ist jedes im Gebirge gelegene bewirtschaftete Weidegebiet, welches

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Das Almbuch hat zu enthalten:

(2) Für die Eintragung von Daten in das Almbuch sind tunlichst die Ergebnisse der jeweils aktuellen Almerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes heranzuziehen.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) kann allgemein in das Almbuch Einsicht genommen werden. Gleichzeitig können Abschriften daraus hergestellt werden.