# Rettungsfluggefährdungsgebiet-Verordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. April 1995 über die Festlegung des Gebietes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann (Rettungsfluggefährdungsgebiet-Verordnung)

StF: LGBl Nr 74/1995

> Auf Grund des § 85 Abs. 3 und 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

(1) Das gesamte Land Salzburg mit den im Abs. 2 bestimmten Ausnahmen wird zum Gebiet erklärt, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine besondere Gefährdung darstellen kann.

(2) Als Gefährdungsgebiete gelten nicht:

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) Die im Rettungsfluggefährdungsgebiet erfolgende Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist gemäß § 91a des Luftfahrtgesetzes dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Bereits bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, für die keine Bewilligung vorliegt, sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landeshauptmann zu melden.

(3) Luftfahrthindernisse nach dieser Verordnung sind Seil- oder Drahtverspannungen außerhalb von Sicherheitszonen, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt.

(4) Zur Anzeige gemäß Abs. 1 ist derjenige, der die Anlage errichtet oder ändert, zur Meldung gemäß Abs. 2 der Verfügungsberechtigte über die Anlage verpflichtet.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.