# Bluntautal-Schongebietsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Juni 1996, mit der Anordnungen zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes des Wasserverbandes Salzburger Becken für das Bluntautal erlassen werden (Bluntautal-Schongebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 69/1996

> Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

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§ 1

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes des Wasserverbandes Salzburger Becken wird zum Schutz des Grundwassers im Bluntautal und seines Einzugsgebietes das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

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§ 2

(1) Ausgehend vom südwestlichen Eckpunkt des südlichen Widerlagers der Steinernen Brücke über den Torrener Bach verläuft die Schongebietsgrenze nach Süden hangaufwärts in Fallinie bis zum Schnittpunkt einer Linie 25 m östlich der Achse der Verbund-Hochspannungsleitung mit der 700 m-Höhenschichtenlinie, das ist derzeit die östliche Schlaggrenze der Leitungstrasse. Sodann schwenkt die Grenze nach Südsüdwesten entlang der genannten Linie 25 m östlich der Achse der Verbund-Hochspannungsleitung bis zu deren Schnittpunkt mit der 1100 m-Höhenschichtenlinie, weiter entlang der Kammlinie unter Einbeziehung der Jagdhütte Spitzhäusl über den Kratzspitz (Kote 1759) und über Kote 1751 zum Steinwändhorn (Kote 1863). Von hier verläuft die Schongebietsgrenze nach Südwesten entlang der Gemeindegrenze Golling/Werfen über den Tristkopf (Kote 2110) bis zur Kote 2123 und weiter nach Süden entlang der Kammlinie bis zum Rifflkopf (Kote 2254). Von hier schwenkt die Grenze nach Westen bis zum Rücken westlich der Langgrube, weiter in Falllinie abwärts zum Schlund und aufwärts bis zum Plateau östlich des Hochgschirr (Kote 2254). Von dort biegt die Grenze nach Süden bis zur Kuppe östlich des Hochgschirr (Kote 2254) und verläuft entlang der Fallinie nach Westen zum Hochgschirr-Gipfel (Kote 2254). Von hier folgt die Schongebietsgrenze der Kammlinie nordwärts zum Jägerskopf (Kote 2139), verläuft weiter nach Westen in Fallinie abwärts zur Tiefenbachrinne, weiter aufwärts zum Bitzkogel (Kote 2256) und entlang der Kammlinie nach Südwesten über die Koten 2288 und 2233 zum Rauchegg (Kote 2216). Sodann schwenkt die Grenze nach Nordwesten über die Kote 2115, weiter in Fallinie nach Südwesten bis zum Schnittpunkt mit der 2000 m-Höhenschichtenlinie. Weiter folgt die Grenze dieser nach Westsüdwesten bis zum Schnittpunkt mit dem Ostkamm des Jägerbrunntrogs (Kote 2230) und entlang dieses Kamms bis zum Jägerbrunntrog-Gipfel. Von hier biegt die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt der Staatsgrenze über den Kahlersberg (Kote 2350), den Schneibstein (Kote 2276), das Carl von Stahl-Haus und das Jägerkreuz. Beim Jägerkreuz biegt die Grenze nach Osten und verläuft über das Hohe Brett (Kote 2238) und den Großen Archenkopf (Kote 2391) bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze mit der Gemeindegrenze Golling/Kuchl. Von hier biegt die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt der Staatsgrenze zu Bayern über den Kahlersberg (Kote 2350), den Schneibstein (Kote 2276) und das Carl von Stahl-Haus bis zum Pfaffenkegel. Vom Pfaffenkegel führt die Grenze geradlinig nach Osten bis zur Brücke über den Fischbach in 1140 m Seehöhe und anschließend talabwärts entlang der Bluntautalstraße bis zur Kehre in 1100 m Seehöhe. Von hier verläuft die Grenze ostwärts entlang der 1100 m-Höhenschichtenlinie bis zum Graben bei der Alpwinklalm, von wo sie der Sohle des Grabens talabwärts bis zur 1000 m-Höhenschichtenlinie folgt. Weiter nimmt sie den Verlauf entlang dieser Höhenschichtenlinie bis zum Kehrgraben. Anschließend führt die Grenze talabwärts bis zum Schnittpunkt der Sohle des Kehrgrabens mit der 580 m-Höhenschichtenlinie. Danach folgt die Grenze dieser Höhenschichtenlinie weiter bis zur Bluntaumühle. Von dort verläuft die Grenze geradlinig schräg hangabwärts in östlicher Richtung bis zum Nordufer des Torrener Bachs. Die Grenze führt dann den Bach weiter bis zum nord-westlichen Eckpunkt des nördlichen Widerlagers der Steinernen Brücke und entlang dieser zum Ausgangspunkt.

(2) Soweit Straßen und Wege die Grenzen bilden, sind diese Bestandteil des Schongebietes.

(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:25.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Marktgemeinde Golling an der Salzach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

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§ 4

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

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§ 5

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen zur Verrieselung und Versickerung bzw rechtskräftig bewilligte Versickerungen von Abwässern, Ableitungen von Abwässern in Oberflächengewässer, Aufträge zur Herbeiführung des Standes der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und notwendige Maßnahmen im Sinne des § 33c WRG 1959 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

## § 8 {#par_8}

§ 8

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Einrichtungen und Anlagen gemäß § 4 Z 16 sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß von Plänen und Erläuterungen anzuzeigen.

## § 9 {#par_9}

§ 9

Wer

## § 10 {#par_10}

§ 10

Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

## § 11 {#par_11}

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.