# Anerkennung des Halleiner Tierschutzvereines als Verwahrer von Tieren

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. November 1996 über die Anerkennung des Halleiner Tierschutzvereines als Verwahrer von Tieren gemäß § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974

StF: LGBl Nr 91/1996

Gemäß Art 151 Abs 30 B-VG treten landesrechtliche Vorschriften auf

dem Gebiet des Tierschutzes (mit Ausnahme der Jagd- und Fischerei)

mit 1.1.2005 außer Kraft.

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.