# Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden

StF: LGBl Nr 96/1996

> Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Durch LGBl Nr 114/1998 erfolgte durch selbständige Verordnung

(im SARIS nicht gesondert erfaßt) eine Änderung der Anlage 1

(siehe dort).

alte Dokumentnummer

## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.

alte Dokumentnummer

## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.

alte Dokumentnummer

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.

alte Dokumentnummer

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.

Im RIS seit

14.12.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

14.12.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

14.12.2023

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

14.12.2023