# Sonderwohnbauförderungs-Durchführungsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. September 1997 zur Durchführung des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997 (Sonderwohnbauförderungs-Durchführungsverordnung)

StF: LGBl Nr 80/1997

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Z 1 des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl Nr 73, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

Höhe der Förderung

§ 1

(1) Die Höhe des Zuschusses beträgt 220 € je m2 Wohnnutzfläche. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich dieser Betrag um 15 € je Punkt gemäß der in Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 135/1993, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Tabelle, höchstens aber um 220 €.

(2) Bei Wohnungen, für die aufgrund des § 8 Abs 2 zweiter Satz des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997 um eine Förderung angesucht wird, kann der Erhöhungsbetrag für energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen auf Antrag des Förderungswerbers mit pauschal 150 € festgesetzt werden.

## § 2 {#par_2}

Bebauungsdichte

§ 2

(1) Die Geschoßflächenzahl für Bauvorhaben, bei welchen die Errichtung oder der Erwerb von Mietwohnungen gefördert wird, hat mindestens zu betragen:

a) in der Stadt Salzburg ............ 0,6

b) in den anderen Gemeinden ......... 0,5.

(2) Bei Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, angesucht worden ist und der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach dem Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997 ansucht, können die im Abs 1 festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlen um 0,1 unterschritten werden.

## § 3 {#par_3}

Inkrafttreten

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.