# Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Erfassungsstichtag: 12.8.1992

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG

StF: LGBl Nr 1/1987 (WV)

Zu LGBl Nr 60/2015:

DFB = Unterschriftsklausel (LGBl Nr 44/2015)

Zu LGBl Nr 45/2016:

Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 authentisch interpretiert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.

Artikel II

Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

alte Dokumentnummer

## Art. 1 (zu LGBl Nr 45/2016) {#art_1}

Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.

## Art. 2 (zu LGBl Nr 3/2000) {#art_2}

(1) Art I Z 10 bis 14 sowie Z 21 hinsichtlich § 124 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Mit dem im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt treten außer Kraft:

(4) Vor dem 1. September 1993 erworbene Amtstitel jener Dienstklassen, in denen gemäß den Bestimmungen der Anlage Amtstitel verliehen werden können, bleiben unberührt.

(5) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1993 in den Landesdienst eingetreten sind, findet an Stelle von § 5b Abs. 3 bis 5 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 in der Fassung des Art I Z 1 weiterhin § 11 Abs. 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 31. August 1993 geltenden Fassung Anwendung.

(6) Prüfungskommissionen, die nach der bisher geltenden Rechtslage bestellt worden sind, gelten für die restliche Dauer ihrer Funktionsperiode als Kommissionen nach diesem Gesetz.

(7) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

## Art. 2 (zu LGBl Nr 45/2016) {#art_2_2}

Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

## Art. 3a Besondere Übergangsbestimmung zu § 4 L-BG {#art_3a}

(1) Auf Landesbeamte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren worden sind, findet § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

(3) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 LB-PG oder § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

## Art. 5 alte Dokumentnummer {#art_5}

(1) Art I Z 6 und 9 und Art II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 83 Abs. 4 im Art I Z 13 und Art II Z 2 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Art I Z 3, Z 14.2 und Z 14.3 hinsichtlich der Übernahme von Art. 4 Z 17 aus BGBl I Nr 138/1997 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 und § 11 des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1998, außer Kraft. In bestehende Bescheide wird nicht eingegriffen.

(5) Die im Art I Z 13 enthaltenen Bezüge sind den Beamten ab dem 1. Jänner 1998 in der in diesem Gesetz festgelegten Höhe auszubezahlen.

(6) Art I Z 10, 11 und 12 findet nur auf Disziplinarverfahren Anwendung, die nach dem 1. April 1999 eingeleitet werden.

(7) Für jene Beamte, denen am 1. Oktober 1992 bereits ein Fahrtkostenzuschuss für eine Entfernung von mehr als 20 Kilometern zugestanden ist, ist § 91 Z 2 letzter Satz nicht anzuwenden.

alte Dokumentnummer

## Art. 5 (zu LGBl 17/2001) {#art_5_2}

Die Art III und Art IIIa treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

## Art. 5 (zu LGBl Nr 116/2001) {#art_5_3}

Die Änderungen durch Art I Z 16a und 19 und Art III Z 2 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt Art I mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen.

(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.

Im RIS seit

10.11.2017

## § 1a {#par_1a}

Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung eines Dienstpostens durch die Landesregierung.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 2 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Die für die einzelnen Dienstzweige geltenden besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Gesetz geregelt.

(5) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Folgende Ernennungserfordernisse können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

(7) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

Im RIS seit

27.07.2020

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.

(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 2b {#par_2b}

(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

## § 2c {#par_2c}

(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 2b frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 2b) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.

## § 2d {#par_2d}

(1) Der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: “Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Bediensteten zu leisten.

## § 2e Im RIS seit {#par_2e}

Der Beamte ist bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 9 bis 9b L-VBG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete des Landes, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Eine Ernennung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

(4) Ernennungen zum Landesamtsdirektor, zum Abteilungsleiter, zum Fachgruppenleiter und zum Bezirkshauptmann erfolgen befristet auf fünf Jahre. Die Einrechnung von Zeiträumen in diese Ernennungsdauer sowie deren mögliche Verlängerung erfolgt nach § 6 Abs 5 und Abs 5a des Salzburger Objektivierungsgesetzes. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5).

(5) Die befristete Ernennung sonstiger Führungskräfte in der SALK ist gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes vorzunehmen. Die Ernennung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Ernennungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 10 Abs 2 Z 9).

(6) Ernennungen von Führungskräften können im Fall von Freistellungen gemäß § 15g bereits ab Beginn des Freistellungszeitraumes erfolgen, wenn die bisher auf die Planstelle ernannte Führungskraft

Im RIS seit

18.07.2022

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

(4) Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 3b {#par_3b}

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten als Landesvertragsbediensteter eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss tritt keine Definitivstellung ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein.

## § 3c {#par_3c}

(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage geregelt.

(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:

(4) Die Nichterfüllung eines in der Anlage angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.

## § 3d {#par_3d}

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

## § 4 {#par_4}

(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

(1a) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats bewirken:

bis einschließlich 1. Juli 1944 738

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 739

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 740

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 741

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 742

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 743

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951 753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952 757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953 761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954 765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955 768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955 769

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 770

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956 772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956 773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957 776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957 777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

Lebensmonat.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche

Vollendung die Ruhestands- beitrags-

versetzung bewirkt werden gedeckte

kann Gesamtdienstzeit

in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen:

(3a) Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.

(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

Im RIS seit

27.07.2020

## § 4b {#par_4b}

(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

Zu LGBl Nr 95/2005:

Der § 4 b tritt erst mit 1.1.2007 in Kraft!

## § 4c Im RIS seit {#par_4c}

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird, sofern nicht ein Ablauf zu einem späteren Monatsletzten rechtskräftig festgesetzt wurde.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.

Zu LGBl Nr 95/2005:

Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen. Früher

lautete die Bezeichnung § 4 a.

Im RIS seit

27.07.2020

## § 4d {#par_4d}

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Zu LGBl Nr 95/2005:

Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen.

Früher lautete die Bezeichnung § 4 b.

## § 4e Im RIS seit {#par_4e}

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

5. a)bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:

(5) Die dem Land gemäß Abs 4 zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

Zu LGBl Nr 95/2005:

Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen.

Früher lautete die Bezeichnung § 4c.

Im RIS seit

27.07.2020

## § 4f {#par_4f}

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Zu LGBl Nr 95/2005:

Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen.

Früher lautete die Bezeichnung § 4 d.

## § 4g {#par_4g}

Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

Zu LGBl Nr 95/2005:

Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen.

Früher lautete die Bezeichnung § 4 e.

## § 4h Im RIS seit {#par_4h}

(1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, zu einem Rechtsträger,

(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn

Im RIS seit

27.07.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LVBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 10 Abs 2 Z 9) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.

Im RIS seit

18.07.2022

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 5b Im RIS seit {#par_5b}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 6c Im RIS seit {#par_6c}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 6d Im RIS seit {#par_6d}

Im RIS seit

10.11.2017

## § 7 {#par_7}

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

(2) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung dafür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

## § 7a {#par_7a}

(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Der Beamte,

## § 7b Im RIS seit {#par_7b}

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

(1a) Keine Versetzung nach Abs 1 liegt vor, wenn eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle vorübergehend in ein Amtsgebäude verlegt werden, das außerhalb des bisherigen Dienstortes liegt.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind außer im Fall des Abs 3 Z 3 bis 5 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Im RIS seit

18.07.2022

## § 7c Im RIS seit {#par_7c}

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Dienststelle betraut wird. Eine Dienstzuteilung kann auch an einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

Im RIS seit

18.07.2022

## § 7d {#par_7d}

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung entsenden:

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Landesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch 15 Monate nicht übersteigen.

(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung

Im RIS seit

27.07.2020

## § 8a {#par_8a}

Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

## § 8b {#par_8b}

(1) Ein Beamter, der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

## § 8c {#par_8c}

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.

## § 8d Im RIS seit {#par_8d}

§ 16a L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.

Im RIS seit

18.07.2022

## § 9 {#par_9}

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.

(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(5) Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

## § 9a {#par_9a}

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.

## § 9b Im RIS seit {#par_9b}

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies, wenn er nicht ohnehin gemäß § 46 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

(3a) Wird dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß § 78 StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht:

(5) Der Leiter einer Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 4 Meldung zu erstatten.

Im RIS seit

14.10.2022

## § 9c Im RIS seit {#par_9c}

(1) Der unmittelbar Vorgesetzte hat in regelmäßigen Abständen mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.

Im RIS seit

10.11.2017

## § 9d Im RIS seit {#par_9d}

(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem der Beamte über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern der Beamte einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 9e {#par_9e}

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

## § 10 {#par_10}

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.

(3) Wenn es in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Im RIS seit

15.11.2019

## § 10b {#par_10b}

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs. 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

(4) Im Fall des Abs. 3 Z 7 hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

## § 10c Im RIS seit {#par_10c}

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist oder von der Dienstbehörde Ausnahmen festgelegt worden sind.

(2a) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 sind von der Einhaltung des Dienstweges ausgenommen, sofern der Beamte einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

Im RIS seit

14.10.2022

## § 10d Im RIS seit {#par_10d}

(1) Der Beamte, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Der Beamte, der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).

(3) Der Beamte darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 11 {#par_11}

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

## § 11a {#par_11a}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten nach § 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß § 15d darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung oder deren Veränderung mit Bescheid zu untersagen, wenn ein Tatbestand des Abs. 2 erster Satz vorliegt. Andernfalls hat sie die Nebenbeschäftigung (Veränderung) zur Kenntnis zu nehmen, wobei sie jedoch mit Bescheid die im Interesse des Dienstes, insbesondere zur Sicherstellung der Erfüllung der Dienstpflichten, erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen kann.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

## § 11b Im RIS seit {#par_11b}

Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Im RIS seit

14.10.2022

## § 11c Im RIS seit {#par_11c}

(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil gemäß Abs 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Handlungen im Sinn des Abs 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Höflichkeit gegeben werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die Ehrengeschenke unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entweder zu veräußern, sonst zu verwerten oder in das Landeseigentum zu übernehmen. Ein allfälliger Erlös für das Land ist für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbediensteten oder sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

Im RIS seit

27.07.2020

## § 11d {#par_11d}

(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

## § 11e Im RIS seit {#par_11e}

(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:

(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,

(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

Zu LGBl Nr 45/2016:

Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 authentisch interpretiert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.

Artikel II

Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

Im RIS seit

12.03.2024

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 12i festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.

(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(7) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.

Im RIS seit

21.06.2021

## § 12b Im RIS seit {#par_12b}

(1) Dienstleistungen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werden, gelten als Mehrdienstleistung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen,

(1a) Die Anordnung von Mehrdienstleistungen ist vor der Dienstleistung zu erteilen und von dem zur Anordnung Befugten mit Angabe von Zeitpunkt und Inhalt jeder Anordnung genau zu dokumentieren.

(1b) Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 4 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat unter Anwendung des Abs 2 zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

(6) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden und Mehrstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:

zu LGBl Nr 54/2021 § 12 b:

§ 136

(21) ....

(22) § 12b Abs 1, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (§ 12b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.

Im RIS seit

12.03.2024

## § 12c {#par_12c}

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

## § 12d {#par_12d}

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Zu LGBl Nr 45/2016:

Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 authentisch interpretiert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.

Artikel II

Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

## § 12e {#par_12e}

(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

## § 12f {#par_12f}

(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

## § 12g Im RIS seit {#par_12g}

(1) Die §§ 12c bis 12e und 12f Abs. 1 und 2 sind auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist oder die sonst Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten.

(2) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte nicht anzuwenden, die in Betrieben (Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) tätig sind, insbesondere nicht auf Beamte, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.

Im RIS seit

21.06.2021

## § 12h {#par_12h}

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

## § 12i Im RIS seit {#par_12i}

(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen.

(1a) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegendem Ausmaß gewährt werden.

(2) Die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:

(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,

Im RIS seit

10.07.2023