# Naturpark Untersberg-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1999, mit der Teile der Gemeinde Großgmain zum Naturpark erklärt werden (Naturpark Untersberg-Verordnung)

StF: LGBl Nr 59/1999

> Auf Grund des § 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl Nr 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

Grenzen des Naturparkes

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Großgmain, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am nordwestlichen Bergfuß des Untersberges gelegenen Landschaftsteile beim Latschenwirt mit Geländeteilen beiderseits des Zwingbaches bis zur Kernbrücke und bei Wolfschwang werden zum Naturpark erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturparkes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Großgmain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 {#par_2}

Anordnungen über die Benützung

§ 2

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten im Naturpark die Bestimmungen der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74.

(2) Im Bereich des Naturparkes ist verboten:

(3) Von den Verboten gemäß Abs 2 ist ausgenommen:

## § 3 {#par_3}

Kennzeichnung

§ 3

Die Kennzeichnung des Naturparkes erfolgt durch Tafeln, die neben dem Salzburger Landeswappen die Aufschrift "Naturpark Untersberg" tragen.

## § 4 {#par_4}

Verwaltungsübertretungen

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 58 NSchG 1993 bestraft.

## § 5 {#par_5}

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1983, LGBl Nr 24, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/1988 außer Kraft. Die einen Teil dieser Verordnung bildenden Lagepläne gelten als Pläne gemäß § 1.