# Art 15a B-VG-Vereinbarung: Verwendbarkeit betreffend Bauprodukte

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

StF: LGBl Nr 87/1999

Ratifikationstext

> Der Salzburger Landtag hat der vorstehenden Vereinbarung am 10. Dezember 1998 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 am 17. August 1999 in Kraft.

> Das Land * Burgenland,

> das Land * Kärnten,

> das Land * Niederösterreich,

> das Land * Oberösterreich,

> das Land * Salzburg,

> das Land * Steiermark,

> das Land * Tirol,

> das Land * Vorarlberg,

> das Land * Wien,

> jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

> im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

## Art. 1 {#art_1}

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen (Abschnitt II), und von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.

(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Art 4 oder nach Art 12 angeführt sind.

(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder Vertragspartei gibt.

(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art 2 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.

## Art. 3 {#art_3}

Abschnitt II

Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten,

für die europäische technische

Spezifikationen nicht vorliegen

Artikel 3

Verwendbarkeit von Bauprodukten,

für die europäische technische

Spezifikationen nicht vorliegen

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.

## Art. 4 {#art_4}

Artikel 4

Baustoffliste ÖA

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (Art 5 Abs 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:

## Art. 5 {#art_5}

Artikel 5

Übereinstimmungsnachweis

(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch

(2) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleich bleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:

(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich

(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse (Abs 1 lit b), die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.

## Art. 6 {#art_6}

Artikel 6

Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Art 5 Abs 1 lit a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden.

(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.

(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.

## Art. 7 {#art_7}

Artikel 7

Übereinstimmungszeugnis

Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Art 5 Abs 1 lit b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (Art 8) zu erteilen,

## Art. 8 {#art_8}

Artikel 8

Ermächtigte Stellen

(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:

(2) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle

(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, in deren Wirkungsbereich der Sitz der zu ermächtigenden Stelle liegt.

(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das OIB hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.

(5) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufsicht über die nach den Abs 2 bis 4 ermächtigten Stellen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.

(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem OIB vorzulegen.

## Art. 9 {#art_9}

Artikel 9

Verfahren zur Ausstellung

des Übereinstimmungszeugnisses

(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (Art 10).

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (Art 7 lit b) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw ergänzende Unterlagen vorzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Artikel 10

Einbauzeichen

(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.

## Art. 11 {#art_11}

Abschnitt III

Regelung der Verwendbarkeit von

Bauprodukten, für die europäische

technische Spezifikationen vorliegen

Artikel 11

Verwendbarkeit von Bauprodukten,

für die europäische technische

Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn

## Art. 12 {#art_12}

Artikel 12

Baustoffliste ÖE

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt gemacht, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:

## Art. 13 {#art_13}

Abschnitt IV

Umsetzung

Artikel 13

Durchsetzung

Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.

## Art. 14 {#art_14}

Artikel 14

Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.

## Art. 15 {#art_15}

Artikel 15

Österreichische technische Zulassung

Art 19 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, dass eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA (Art 4) angeführt sind.

## Art. 16 {#art_16}

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu vereinbaren.

## Art. 17 {#art_17}

Artikel 17

Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsparteien untereinander.

## Art. 18 {#art_18}

Artikel 18

Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

## Art. 19 {#art_19}

Artikel 19

Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anhang

I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach Artikel 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:

Anmerkung: Der Raster ist nicht darstellbar.

Anmerkung: Die Skizze ist nicht darstellbar.

III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art 10 Abs 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art 10 Abs 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:

Werden außer den nach Pkt I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.