# Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Gesetz vom 16. Dezember 1999 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Salzburger Rundfunkabgabegesetz)

StF: LGBl Nr 26/2000 (Blg LT 12. GP: IA 282, AB 319, jeweils 2. Sess)

## § 1 {#par_1}

Gegenstand der Abgabe

§ 1

Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

## § 2 {#par_2}

Die Abgabe ist für jeden Standort im Land Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen 1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi) 4,70 €

## § 3 {#par_3}

Abgabepflichtiger, Fälligkeit

§ 3

(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird am ersten Werktag des Monats der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.

## § 4 {#par_4}

(1) Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz ‚Gesellschaft' genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.

(2) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug ihrer Einhebungsvergütung (§ 6 Abs 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land Salzburg abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen (§ 3 Abs 3 VVG); die Gesellschaft ist berechtigt, Rückstandsausweise auszustellen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.

(5) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

## § 5 {#par_5}

(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

## § 6 {#par_6}

(1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:

(2) Von den eingebrachten Abgaben sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gesellschaft erhält für die Einhebung der Abgabe

## § 7 {#par_7}

Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

§ 7

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:

## § 8 {#par_8}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18 /2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft:

(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.