# Übernahme eines Teiles der Stubachtalstraße (L 264) als Landesstraße

Gesetz vom 29. März 2000, mit dem ein Teil der Stubachtalstraße als Landesstraße übernommen wird

StF: LGBl Nr 85/2000 (Blg LT 12. GP: RV 331, AB 483, jeweils 2. Sess)

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§ 1

Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung L 264 Stubachtal Landesstraße die in der Gemeinde Uttendorf gelegene Gemeindestraße vom südlichen Ende der Salzachbrücke bis zum Ortsteil Schneiderau in einer Länge von 9,687 km übernommen.

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§ 2

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer des übernommenen Straßenabschnitts an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.