# Standortverordnung Stadt Salzburg – AVA Hof

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 435 KG 56537 Salzburg Stadt für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.800 m2 zulässig.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Oktober 2000 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter

Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - AVA Hof)

StF: LGBl Nr 123/2000

> Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: