# Landesbeamten-Pensionsgesetz

Gesetz vom 8. November 2000, mit dem ein Landesbeamten-Pensionsgesetz erlassen wird, Bestimmungen über die Pensionsreform der Landesbeamten getroffen sowie das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden (Landesbeamten-Pensionsreformgesetz)

StF: LGBl Nr 17/2001 (Blg LT 12. GP: RV 53, AB 310, jeweils 3. Sess)

> § 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

> § 2Anwartschaft

> § 3Anspruch auf Ruhegenuss

> § 4Ruhegenussbemessungsgrundlage

> § 4aSonderbestimmungen für Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt

> § 5Ruhegenussfähiger Monatsbezug

> § 6Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

> § 7Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

> § 8Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

> § 9Wirksamkeit der Anrechnung

> § 10Besonderer Pensionsbeitrag

> § 10aNachträgliche Anrechnung von Zeiten

> § 11Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

> § 12Ausmaß des Ruhegenusses

> § 13Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

> § 14Zurechnung von Zeiten

> § 15Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

> § 16(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 17Versorgungsbezug, Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

> § 18Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

> § 19Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

> § 20Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

> § 21(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 22Meldung des Einkommens

> § 23Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

> § 24Übergangsbeitrag

> § 25Waisenversorgungsbezug, Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

> § 26Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

> § 27Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners

> § 28Begünstigungen der Hinterbliebenen

> § 29Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung bei Wiederverehelichung

> oder neuerlicher Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Wiederaufleben des

> Versorgungsanspruchs

> § 30(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 31Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Waise

> § 32Kinderzulage

> § 33Ergänzungszulage

> § 34Sonderzahlung

> § 35Vorschuss und Geldaushilfe

> § 36Sachleistungen

> § 37Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

> § 37aErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge im Jahr 2008

> § 37bErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2009 bis 2011

> § 37cErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2012 bis 2014

> § 37dErgänzende Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2017

> § 37eErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2018

> § 37fErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2019

> § 37gErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2020

> § 37hErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2021

> § 37iErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2022

> § 37jErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2023

> § 37kEinmalzahlungen für die Jahre 2022 und 2023

> § 37lErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2024

> § 37mErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2025

> § 37nErhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2026

> § 38Fälligkeitstag und Auszahlungstag

> § 39Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

> § 40Auszahlung von Geldleistungen

> § 41Ärztliche Untersuchung

> § 42Kostenersatz

> § 43Melde- und Nachweispflichten

> § 44Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

> § 45Verjährung

> § 46Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

> § 47Beiträge

> § 48Sterbekostenbeitrag

> § 49(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 50(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 51(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 52(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 53Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

> § 54Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

> § 55Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners

> § 56Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten

> § 57(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 34/2014)

> § 58(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 34/2014)

> § 59Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

> § 60Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

> § 61Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

> § 62(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

> § 63Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

> § 64Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

> § 65Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

> § 66Abfindung von Nebengebührenzulagen

> § 67Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren

> § 68Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

> § 69Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes

> § 70Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

> § 71Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen

> § 72Einrichtung einer Verbindungs-, Zugangs- und Koordinierungsstelle

> § 73Rückwirkung von Verordnungen

> § 74Verweisungen auf Bundesgesetze

> § 75Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

> § 76ffInkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Zu LGBl Nr 17/2001:

Das Landesbeamten-Pensions(reform)gesetz kann in der Fassung ab 1.1.2005 im RIS abgefragt (Tagesdatum löschen) werden.

Zu LGBl Nr 60/2015:

DFB = Unterschriftsklausel (LGBl Nr 44/2015)

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.

(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.

(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder aufgelöst worden ist.

## § 2 {#par_2}

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen:

## § 3 {#par_3}

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

## § 3a {#par_3a}

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der

Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragsgrundlagen

ab einschließlich dem

1. Jänner 2005 12

1. Jänner 2006 24

1. Jänner 2007 36

1. Jänner 2008 48

1. Jänner 2009 60

1. Jänner 2010 72

1. Jänner 2011 84

1. Jänner 2012 96

1. Jänner 2013 108

1. Jänner 2014 120

1. Jänner 2015 132

1. Jänner 2016 144

1. Jänner 2017 156

1. Jänner 2018 168

1. Jänner 2019 180

1. Jänner 2020 192

1. Jänner 2021 204

1. Jänner 2022 216

1. Jänner 2023 228

1. Jänner 2024 240

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht

(2a) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1994 bis 2001 betragen:

für das Jahr Aufwertungsfaktor

1994 1,126

1995 1,095

1996 1,069

1997 1,069

1998 1,055

1999 1,040

2000 1,034

2001 1,026

Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

(2b) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 betragen:

für das Jahr Aufwertungsfaktor

2002 1,039

2003 1,018

Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Dezimalstellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, in der Zeit vom 1. Oktober des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe der Aufwertungsfaktoren ist der so errechnete und gerundete Wert als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.

(2c) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 112/2022).

(3) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Zu LGBl Nr 95/2005:

§ 4 Abs 2 tritt bereits mit 1.1.2005 in Kraft.

Im RIS seit

28.12.2022

## § 4a {#par_4a}

Bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt, gilt für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 4 mit folgenden Abweichungen:

für das Jahr Aufwertungsfaktor

1990 1,307

1991 1,249

1992 1,200

1993 1,153

4. Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 3 lautet die Tabelle nach der den

1. Jänner 2021 betreffenden Zeile:

1. Juli 2021 216

1. Jänner 2022 228

1. Juli 2022 240

1. Jänner 2023 252

1. Juli 2023 264

1. Jänner 2024 276

1. Juli 2024 288

1. Jänner 2025 300

1. Juli 2025 318

1. Jänner 2026 336

1. Juli 2026 354

1. Jänner 2027 372

1. Juli 2027 390

1. Jänner 2028 408

1. Juli 2028 426

1. Jänner 2029 444

1. Juli 2029 462

1. Jänner 2030 480

## § 5 {#par_5}

(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter vollendet (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:

bei einer Ruhestandsversetzung Prozentpunkte je Monat

im Jahr

2005 0,24

2006 0,23

2007 0,22

2008 0,21

ab 2009 0,20

Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs. 6, folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten:

bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsätze der

im Jahr Ruhegenussberechnungsgrundlage

2006 62,75

2007 63,5

2008 64,25

ab 2009 65

(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG sind die Abs. 4 Z 4 und 5 und Abs. 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet.

## § 6 {#par_6}

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:

(3) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gelten auch:

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

## § 7 {#par_7}

(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.

## § 8 {#par_8}

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

## § 9 {#par_9}

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

## § 10 {#par_10}

(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, geht diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen über, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 80 L-BG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Monatseinkommen, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von monatlich wiederkehrenden Leistungen sind im Regelfall nicht mehr als 60, bei Vorliegen besonderer Umstände bis zu 90 Monatsraten zu bewilligen. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

## § 10a {#par_10a}

Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat. Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.

## § 11 {#par_11}

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10 zu leisten. Die Bemessungsgrundlage bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG bzw des § 16 LB-GG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.

## § 12 {#par_12}

(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage

(2) Der Ruhegenuss erhöht sich:

(3) Der Ruhegenuss darf

## § 13 {#par_13}

(1) Ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre beträgt und der infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

## § 14 {#par_14}

(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 oder § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den

780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen, höchstens jedoch fünf Jahre.

(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 32a zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen zehn Jahre nicht übersteigen.

(4) Durch die Zurechnung gemäß Abs. 1 bis 3 darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

## § 15 {#par_15}

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:

## § 16 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_16}

## § 17 {#par_17}

(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag An-spruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(4) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft die einzelnen Ehe- bzw Partnerschaftszeiten zusammenzuzählen.

.

## § 18 {#par_18}

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch

24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des

verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt worden und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

## § 19 {#par_19}

(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht den Betrag von 76,74 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

## § 20 {#par_20}

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen.

## § 21 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_21}

## § 22 {#par_22}

(1) Jeder Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 18 Abs. 2 überschreitet.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.

## § 23 {#par_23}

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

## § 24 {#par_24}

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 Anspruch hätte.

(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 gelten für jene Zeitdauer als erfüllt, für die das Kind eines verstorbenen Beamten oder eine andere Person für ein solches Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Bezieher nachzuweisen.

(4a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag, der längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden kann, ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange es als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.

(4b) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4c) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(4d) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4b und 4c wird verlängert:

(4e) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4b und 4c wird gehemmt:

(4f) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(5) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 3 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(6) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 3 und 4 ruht, wenn

(7) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

(8) Einkünfte, die für länger als einen Monat bezogen werden, sind verhältnismäßig umzurechnen. Dabei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

Im RIS seit

22.06.2021

## § 26 {#par_26}

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

## § 27 {#par_27}

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sinngemäß für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten oder eingetragenen Partner dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners gehabt hat.

(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners anzurechnen.

(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners oder eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht.

## § 28 {#par_28}

(1) Die Hinterbliebenen eines Beamten, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, sind zu behandeln, als ob der Beamte Anspruch auf einen Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt hätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 14 zugerechnet worden wäre.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.

(4) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 14 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

## § 29 {#par_29}

.

## § 30 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_30}

## § 31 {#par_31}

(1) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung aus einer früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Abfertigung.

## § 32 {#par_32}

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Vollwaise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt nicht, soweit der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

## § 32a {#par_32a}

(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag zum Ruhegenuss ein Kinderzurechnungsbetrag für Zeiten, in denen er ein eigenes Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat, soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum bei Unterbleiben seines vorzeitigen Endes abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages ergibt sich für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung aus folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsatz aus V/2

im Jahr

2006 0,69

2007 0,72

2008 0,75

2009 0,78

2010 0,81

2011 0,84

2012 0,87

2013 0,90

2014 0,93

2015 0,96

2016 0,99

2017 1,02

2018 1,05

2019 1,08

2020 1,11

2021 1,14

2022 1,16

2023 1,18

2024 1,20

2025 1,22

2026 1,24

2027 1,26

2028 1,28

2029 1,30

2030 und Folgejahre 1,32

Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten der

Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel

dieses Betrages. Der Kinderzurechnungsbetrag darf insgesamt das

16-Fache des für zwölf Monate gebührenden Betrages nicht

übersteigen.

(5) Für folgende Zeiten gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag:

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus folgenden Beträgen:

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten folgende Beträge nicht als Einkünfte:

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 25 Abs 7 und 8) des Ehegatten oder eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Im RIS seit

15.11.2017

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.

(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Im RIS seit

18.05.2015

## § 35 {#par_35}

(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

## § 36 {#par_36}

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

## § 37 {#par_37}

(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn

(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

## § 37a {#par_37a}

(1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

Ruhe- oder Versorgungsbezug Erhöhung

von 725,97 € bis 1.050 € 21,-- €

von 1.050,01 € bis 1.700 € 2 %

von 1.700,01 € bis 2.161,50 € Jener Prozentsatz, den die

Berechnung 3,105 –

(bisheriger Ruhe- oder

Versorgungsbezug x 0,00065)

ergibt

mehr als 2.161,50 € 36,75 €

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, die jeweils den Betrag von 725,97 € nicht erreichen, ist die Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 zu erhöhen; der Erhöhungsbetrag ist auf den einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezug im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

## § 37b {#par_37b}

(1) Für die Jahre 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen:

(2) Bei der Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt überdies bei der Anwendung von § 37 Abs 1 an die Stelle des Datums ‚1. Jänner eines jeden Jahres’ das Datum ‚1. November 2008’. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1. November 2008 oder 1. Dezember 2008 erstmalig gebühren, sind mit diesem Tag gemäß Abs 1 zu erhöhen.

(3) Für das Jahr 2011 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 wie folgt zu erhöhen:

1,20 –

1,20 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 2.000)

310

## § 37c {#par_37c}

Für die Jahre 2012 bis 2014 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten des Landes und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten für diese Jahre durch Verordnung der Landesregierung zu erhöhen.

## § 37d Im RIS seit {#par_37d}

Ergänzend zur Erhöhung durch Verordnung nach § 37 sind im Kalenderjahr 2017 jene Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 37 Abs 1, die einen Betrag von 1.750 € nicht überschreiten, um weitere 0,5 %, dh insgesamt ab dem 1. Jänner 2017 um 1,3 % (Anpassungsfaktor 1,013) zu erhöhen.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 37e Im RIS seit {#par_37e}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2018 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1,60 –

1,60 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 3.355)

1.625

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung gemäß Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2018 um 2,2 % erhöht.

Im RIS seit

05.01.2018

## § 37f Im RIS seit {#par_37f}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2019 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

/Dokumente/Landesnormen/LSB40021974/image001.png

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2019 um 2,6 % erhöht.

Im RIS seit

14.01.2019

## § 37g Im RIS seit {#par_37g}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

3,6 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8

1.389

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.

Im RIS seit

08.01.2020

## § 37h Im RIS seit {#par_37h}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2021 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

/Dokumente/Landesnormen/LSB40024623/image001.png

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2021 um 3,5 % erhöht.

Im RIS seit

30.12.2020

## § 37i Im RIS seit {#par_37i}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2022 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

3,0 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.000) * 1,2

300

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2022 um 3 % erhöht.

Im RIS seit

28.12.2021

## § 37j Im RIS seit {#par_37j}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2023 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2023 um 7,74 % erhöht.

Im RIS seit

28.12.2022

## § 37k Im RIS seit {#par_37k}

(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 37j Abs 2) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.

nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

ab 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

(2) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 33) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:

Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021

150 €

Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022

150 €

Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022

300 €

(3) Die Einmalzahlungen nach Abs 1 und 2 sind kein Pensionsbestandteil, sie sind aber mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 01. März 2023 auszuzahlen. Die Einmalzahlungen gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 33.

Im RIS seit

28.12.2022

## § 37l Im RIS seit {#par_37l}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1990

1,998

1991

1,910

1992

1,834

1993

1,761

1994

1,723

1995

1,673

1996

1,633

1997

1,633

1998

1,613

1999

1,591

2000

1,584

2001

1,567

2002

1,690

2003

1,659

2004

1,631

2005

1,591

2006

1,552

2007

1,513

2008

1,472

2009

1,422

2010

1,422

2011

1,407

2012

1,349

2013

1,317

2014

1,291

2015

1,271

2016

1,253

2017

1,237

2018

1,210

2019

1,173

2020

1,146

2021

1,131

2022

1,097

Im RIS seit

21.12.2023

## § 37m Im RIS seit {#par_37m}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2025 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2025 um 4,6 % erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,830

2003

1,796

2004

1,766

2005

1,722

2006

1,681

2007

1,638

2008

1,594

2009

1,539

2010

1,539

2011

1,524

2012

1,461

2013

1,426

2014

1,398

2015

1,376

2016

1,356

2017

1,340

2018

1,310

2019

1,270

2020

1,241

2021

1,224

2022

1,188

2023

1,108

Im RIS seit

27.12.2024

## § 37n Im RIS seit {#par_37n}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2026 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die im Abs 1 vorgesehene Erhöhung nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2026 um 2,7 % erhöht.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 38 {#par_38}

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 1. jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

## § 39 {#par_39}

Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, die nach dem 31. Dezember 2005 neu anfallen, sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in EWR-Vertragsstaaten trägt das Land, diejenigen für die sonstige Überweisung auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(5) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

Im RIS seit

03.08.2020

## § 41 {#par_41}

(1) Die Landesregierung kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn dies zur Beurteilung von Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne wichtigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung ist ausgeschlossen.

## § 42 {#par_42}

Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

## § 43 {#par_43}

(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden.

(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.

(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.

(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner und frühere Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.

## § 44 {#par_44}

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

## § 45 {#par_45}

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

## § 46 {#par_46}

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

## § 47 {#par_47}

(1) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

bei erstmaligem Gebühren des

Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %

der Bemessungsgrundlage

bis zum 31. Dezember 1998 2,1

ab dem 1. Jänner 1999 2,3

ab dem 1. Jänner 2005 2,16

ab dem 1. Jänner 2006 2,03

ab dem 1. Jänner 2007 1,89

ab dem 1. Jänner 2008 1,76

ab dem 1. Jänner 2009 1,62

ab dem 1. Jänner 2010 1,49

ab dem 1. Jänner 2011 1,35

ab dem 1. Jänner 2012 1,22

ab dem 1. Jänner 2013 1,08

ab dem 1. Jänner 2014 0,95

ab dem 1. Jänner 2015 0,81

ab dem 1. Jänner 2016 0,68

ab dem 1. Jänner 2017 0,54

ab dem 1. Jänner 2018 0,41

bei erstmaligem Gebühren des

Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in %

der Bemessungsgrundlage

ab dem 1. Jänner 2019 0,27

ab dem 1. Jänner 2020 0,14

ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag

(2) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 1 ist bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, ein Beitrag von 1 % vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen einzubehalten.

(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beträge in Euro

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage

von

7.290,01

bis

9.720,00

10 %

von

9.720,01

bis

14.580,00

20 %

über

14.580,01

25 %

## § 48 {#par_48}

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.

## § 49 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_49}

## § 50 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_50}

## § 51 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_51}

## § 52 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005) {#par_52}

## § 53 {#par_53}

(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen.

(2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners die Höhe des Monatsbezugs bzw des Monatseinkommens des Beamten erreicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge bzw dessen Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

## § 54 {#par_54}

Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

## § 55 {#par_55}

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

## § 56 {#par_56}

(1) Den Angehörigen eines Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Amtsverlust beendet worden ist, kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.

(3) Auf Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

## § 57 (entfallen auf Grund LGBl Nr 34/2014)! {#par_57}