# Wildseuchenverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2001, mit der eine Wildseuchenverordnung erlassen und die Wildfütterungsverordnung geändert wird

StF: LGBl Nr 93/2001

> Auf Grund der §§ 65 Abs. 3 und 74 Abs. 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Wildseuche

§ 1

(1) Als Wildseuchen im Sinn dieser Verordnung gelten gefährliche Infektionskrankheiten des Wildes, die in bestimmten Gebieten gehäuft auftreten und die Tendenz zur Massenausbreitung haben.

(2) Als Wildseuche gelten jedenfalls folgende Wildkrankheiten:

## § 2 {#par_2}

Vorbeugungsmaßnahmen

§ 2

(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückgeblieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt werden.

(2) Luderplätze sind so anzulegen und insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Futtermittel so auszustatten, dass von ihnen keine Gefahr der Verbreitung einer Wildseuche ausgehen kann.

(3) Wildwintergatter, Wildgehege und Wildtierzuchtgatter sind so anzulegen, dass Wildseuchen von im Gatter lebenden Wildtieren nicht auf frei lebende Wildtiere übertragen werden können.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

(4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdinhabern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffene Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforderlich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen.

## § 3 {#par_3}

Wildseuchenbekämpfung

§ 3

(1) Beim Auftreten einer Wildseuche sind Treib- und Riegeljagden in den betroffenen Jagdgebieten grundsätzlich untersagt.

(2) Die Jagdbehörde kann zur Gewinnung von Untersuchungsmaterial oder zur Wildseuchenbekämpfung den Abschuss auch an Orten bewilligen, an denen das Erlegen von Wild sonst nicht zulässig ist.

(3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder

## § 4 {#par_4}

In- und Außerkrafttreten

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: