# Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Außerkrafttretensdatum

Gesetz vom 12. Dezember 2001 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 - Gem-VBG)

StF: LGBl Nr 17/2002 (Blg LT 12. GP: RV 183, AB 221, jeweils 4. Sess)

> § 1Anwendungsbereich

> § 2Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung

> § 3Begriffsbestimmungen

> § 4Stellenplan und Planstellen

> § 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

> § 6(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

> § 7(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

> § 8Voraussetzungen

> § 9Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis

> § 9aBetriebsübergang

> § 10Dienstvertrag

> § 10aProbezeit

> § 10bInformationen zum Dienstverhältnis

> § 10cBereitstellung von Informationen

> § 10dInformation über Änderungen des Dienstverhältnisses

> § 11Befristung von Dienstverhältnissen

> § 12Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe der Gemeinde

> § 12aZiel der Grundausbildung

> § 12bErsatz der Grundausbildung

> § 12cAusbildungslehrgänge

> § 12dZulassung zur Grundausbildung

> § 12ePrüfungskommission

> § 12fPrüfungsverfahren

> § 12gFortbildung und Führungskräfteschulung

> § 12hFacharbeiter-Aufstiegsprüfung

> § 13Verwendung der Vertragsbediensteten

> § 14Dienstzuweisung

> § 15Entsendung

> § 16Verwendungsbeschränkungen

> § 16aBefristung von Führungs- und Leitungsfunktionen, Abberufung aus Führungs- und Leitungsfunktionen

> § 17Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

> § 18Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

> § 19Dienstpflichten der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

> § 20Geheimhaltung

> § 21Befangenheit

> § 22Meldepflichten

> § 22aSchutz vor Benachteiligung

> § 23Dienstweg

> § 24Nebenbeschäftigung

> § 25Gutachten

> § 26Geschenkannahme

> § 27Dienstverhinderung

> § 27aWiedereingliederungsteilzeit

> § 28Begriffsbestimmungen

> § 29Dienstplan

> § 30Überstunden

> § 31Höchstgrenzen der Dienstzeit

> § 32Ruhepausen

> § 33Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

> § 34Nachtarbeit

> § 35Ausnahmebestimmungen

> § 36Bereitschaft und Journaldienst

> § 37aPflegeteilzeit

> § 37bBildungsteilzeit

> § 38Ausmaß des Erholungsurlaubs

> § 38aDienstfreistellung in Kinderbetreuungseinrichtungen

> § 39Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung

> § 40Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

> § 41Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

> § 42Verbrauch des Erholungsurlaubs

> § 43Verfall des Erholungsurlaubs

> § 44Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

> § 45Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

> § 46Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

> § 47Entschädigung für den Erholungsurlaub

> § 48Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

> § 49Sonderurlaub

> § 49aDienstfreistellung

> § 50Karenzurlaub

> § 51Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte

> § 52Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

> § 52aFrühkarenzurlaub

> § 53Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

> § 54Bildungskarenz

> § 55Pflegefreistellung

> § 55aFamilienhospizfreistellung

> § 56Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

> § 57Freie Zeit bei Wahlwerbung

> § 58Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

> § 59Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

> § 60Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

> § 61Bestandteile des Monatsbezugs

> § 62Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen

> § 63Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas VD

> § 64Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas HD

> § 65Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas KD

> § 65aEntlohnung von Ferialkräften

> § 66Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage

> § 67Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage

> § 68Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage

> § 69Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten

> § 70Verwendungszulage

> § 71Verwendungsabgeltung

> § 72Dienstalterszulage, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen

> § 72aTeuerungsprämien

> § 73Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD

> § 74Kinderzulage

> § 75Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen

> § 76Besoldungsdienstalter

> § 77Überstellung

> § 78Erhöhung der Bezüge

> § 79Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen

> § 80Beförderungen im Entlohnungsschema VD

> § 81Beförderungstabellen des Entlohnungsschemas VD

> § 82Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter

> § 83Beförderungen im Entlohnungsschema HD

> § 84Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

> § 85Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

> § 86Auszahlung

> § 87Verjährung

> § 88Abzug von Beiträgen

> § 89Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

> § 90Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

> § 91Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

> § 92Überstundenvergütung

> § 93(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014)

> § 94Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

> § 95Journaldienstzulage

> § 96Bereitschaftsentschädigung

> § 97Mehrleistungszulage

> § 98Belohnung

> § 99Erschwerniszulage

> § 100Gefahrenzulage

> § 101Aufwandsentschädigung

> § 102Fehlgeldentschädigung

> § 103Fahrtkostenzuschuss

> § 104Jubiläumszuwendung

> § 105Reisegebühren

> § 105aNebentätigkeitsvergütung

> § 106Weitere Nebengebühren

> § 107Sachleistungen

> § 107aEntgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal

> § 108Vorschuss und Geldaushilfe

> § 109Dienst- und Naturalwohnungen

> § 110Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

> § 111Betriebskosten

> § 112Abrechnung

> § 113Ansprüche bei Dienstverhinderung

> § 114Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

> § 115Zeugnis

> § 116Kündigung

> § 117Kündigungsfristen

> § 118Sonderurlaub für Arbeitssuche

> § 119Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

> § 120Abfertigung

> § 120aBetriebliche Mitarbeitervorsorge

> § 121Sondervertragliche Festlegungen

> § 122Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

> § 123Arbeitsplatzsicherung

> § 124Ermächtigung zur Datenverarbeitung

> § 125Pensionskassenverträge

> § 126Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen

> § 127Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

> § 127aUmsetzungshinweis

> § 128In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

> § 129Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

> § 130Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010

> § 131Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

> § 1Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

> § 1aEntlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)

> § 2Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

> § 3Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

> § 4Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

> § 5Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

> § 6Einreihungserfordernisse

> § 7Nachweis eines Lehrberufs

> § 8Entlohnungsgruppe kp

> § 8aEntlohnungsgruppe gp

> § 9Entlohnungsgruppe bö

zu LGBl Nr 28/2014:

die den § 60 betreffende Zeile tritt mit 1.7.2014 in Kraft

Im RIS seit

04.08.2025

## § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff “Gemeinden” umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

(4) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:

## § 2 {#par_2}

(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.

## § 3 {#par_3}

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

## § 4 {#par_4}

(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

## § 5 (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011) {#par_5}

## § 6 (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011) {#par_6}

## § 7 (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011) {#par_7}

## § 8 {#par_8}

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung.

(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).

(5) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.

(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

## § 9 {#par_9}

Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären.

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 10) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs als gemäß § 121 getroffene Vereinbarungen. Nach Ablauf eines Jahres ab Betriebsübergang kann der Dienstgeber den Bediensteten die Umstellung auf eine ohne Anwendung des § 121 diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im § 117 festgelegten Fristen kündigen. Abs 7 steht einer solchen Kündigung nicht entgegen.

(4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 127a Z 10) von der Gemeinde auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Gemeinde als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Vertragsbediensteten außer im Fall des Abs. 5 unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von der Gemeinde auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband über, gehen die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnis auf die Gemeinde bzw den Gemeindeverband über. Die betroffenen Bediensteten sind ab diesem Zeitpunkt Bedienstete der anderen Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes.

(6) Die Gemeinde hat die für die gemäß Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs. 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:

(7) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 116.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

Im RIS seit

19.01.2016

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 10b Im RIS seit {#par_10b}

(1) Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.

(4) Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 10c Im RIS seit {#par_10c}

Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgebergemeinde einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 10d Im RIS seit {#par_10d}

Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 10b Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bedienstete gemäß § 10b Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Bediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit der oder dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden.

(1a) Nimmt bei einer Befristung auf Grund einer Vertretung von Bediensteten (Abs 1) die oder der vertretene Bedienstete den Dienst mit einem reduzierten Beschäftigungsausmaß wieder auf (§ 37), kann mit der oder dem vertretenden Bediensteten eine Verlängerung der Befristungsdauer bis zu dem Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem die oder der vertretene Bedienstete den Dienst wieder mit dem vor Vertretungsbeginn bestehenden Beschäftigungsausmaß verrichtet.

(1b) Bei einer Dienstverhinderung oder einer berechtigten Abwesenheit einer oder eines zur Vertretung von Bediensteten befristet aufgenommen Bediensteten (Abs 1) endet das Dienstverhältnis vorzeitig mit Ablauf des neunten Monats der durchgehenden Dienstverhinderung, wenn keine anderslautende Vereinbarung mit dem Dienstgeber getroffen wird.

(2) Wird das Dienstverhältnis über die im Abs 1 und 1a geregelten Zeiträume fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der Karenzvertretung(en) einen Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.

(3) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Gemeinde hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich

(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.

(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 12a {#par_12a}

(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

## § 12b Im RIS seit {#par_12b}

(1) Die Grundausbildung wird ersetzt:

(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 12c Im RIS seit {#par_12c}

(1) Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:

Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.

(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

(3) Folgende Module sind für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst jeweils getrennt abzuhalten:

Die Mindestdauer dieser Module beträgt:

(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

(5) Die Module gemäß Abs 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Abs 4 nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.

(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Abs 2 und 3 Z 1 und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein 2. Modul gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 absolvieren. Abs 5 letzter Satz findet Anwendung.

(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:

Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 7 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

(9) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 12d Im RIS seit {#par_12d}

(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 12e Im RIS seit {#par_12e}

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der younion – Die Daseinsgewerkschaft und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a angehören.

(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:

(3) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:

(4) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Prüfungssenate zu bilden, die aus jeweils einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Module herangezogen werden.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.

(8) Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 12f {#par_12f}

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.

(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.

(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die

## § 12g Im RIS seit {#par_12g}

Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten. Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgebergemeinde, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 12h Im RIS seit {#par_12h}

(1) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß § 7 Z 3 der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wenn

(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Abs 1 Z 1 verwendet und unterwiesen wurde.

(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Module:

(4) Für die im Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (§ 12c Abs 9) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.

(5) Die Prüfungskommission gemäß § 12e gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet § 12e Abs 1 dritter Satz keine Anwendung.

(6) Die praktische Prüfung wird durch das für das betreffende Fachgebiet bestellte Kommissionsmitglied abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem dreiköpfigen Prüfungssenat, dessen Zusammensetzung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt wird. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung.

(7) § 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:

in der Höhe von 1,4 % aus V/2

in der Höhe von 1,1 % aus V/2.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes kann die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen Dienststelle oder mehreren Dienststellen der Gemeinde zur Dienstverrichtung zugeteilt werden.

(2) Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Dienstortes kann im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

(3) Bei Vertragsbediensteten, die in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden, kann angeordnet werden, dass wechselweise die Funktionen Assistenz und Gruppenführung wahrgenommen werden.

Im RIS seit

05.02.2019

## § 14 {#par_14}

(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung an einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegen und

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger (Abs. 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs. 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Vertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs. 3) festzulegen.

## § 15 {#par_15}

(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

## § 16 {#par_16}

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, welche nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Als solche Verwendung gilt insbesondere die Verwendung in einer leitenden Funktion in der Hoheitsverwaltung, im Wachdienst oder als Standesbeamtin bzw Standesbeamter.

(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die/der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(3) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

(4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Die Betrauung mit einer Führungs- oder Leitungsfunktion gemäß den §§ 43 Abs 1 Z 1 lit e und 51 Abs 3 GdO 2019 kann befristet erfolgen, wobei maximal zwei Befristungen zulässig sind und die Dauer der beiden Befristungen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf. Erfolgt bei Ablauf der Befristung(en) keine gegenteilige schriftliche Mitteilung des Dienstgebers, gilt die Betrauung mit der Leitungsfunktion als unbefristet.

(2) Bei Vertragsbediensteten, die befristet oder unbefristet gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 mit Führungs- oder Leitungsaufgaben betraut sind, kann die Abberufung aus dieser Funktion erfolgen:

Im RIS seit

16.01.2023

## § 17 {#par_17}

(1) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

(2) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(4) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Halten Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(3a) Kann eine Weisung von der oder dem Vertragsbediensteten aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgt werden, sind diese Gründe durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Gemeinde jedoch durch ein amtsärztliches Attest, nachzuweisen.

(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.

(3) Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

(3a) Wird der Leiterin oder dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß § 78 StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.

(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs. 3 besteht:

(5) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.

Im RIS seit

14.10.2022

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Vertragsbediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Vertragsbediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, haben sie dies der Bürgermeisterin bzw dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 21 {#par_21}

Vertragsbedienstete haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Vertragsbedienstete haben jeden begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt wird und die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben Vertragsbedienstete der Gemeinde zu melden:

(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 haben Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

(1) Die oder der Vertragsbedienstete, die bzw der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die bzw der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).

(3) Die oder der Vertragsbedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

27.12.2024

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Vertragsbedienstete haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrer oder ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 sind von der Einhaltung des Dienstweges ausgenommen, sofern die oder der Vertragsbedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen.

Im RIS seit

14.10.2022

## § 24 {#par_24}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Vertragsbedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(4) Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten gemäß den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 53 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Gemeinde ausgeübt werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Im RIS seit

14.10.2022

## § 26 {#par_26}

(1) Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke dürfen Vertragsbedienstete entgegennehmen. Sie haben die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Gemeindevorstehung innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Sind Vertragsbedienstete durch Krankheit oder Unfall verhindert, ihren Dienst zu versehen, haben sie dies ohne Verzug ihrer oder ihrem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(1a) Für Dienstverhinderungen aus anderen wichtigen Gründen gilt folgendes:

(2) Vertragsbedienstete, die während der Dienstverrichtung gesundheitlich erkennbar beeinträchtigt oder wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, haben sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommen Vertragsbedienstete den Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 1a nicht nach, verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 27a Im RIS seit {#par_27a}

(1) Eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten kann die oder der Vertragsbedienstete mit dem Dienstgeber vereinbaren, wenn

(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht vereinbart werden für die Dauer

(3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das der oder dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt muss über jenem Betrag liegen, bis zu dem Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als geringfügig beschäftigt gelten. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Vereinbarung gemäß Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen.

(4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 89). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 84 Abs 1 B-KUVG iVm § 143d ASVG folgenden Tag beginnen und muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 vereinbarten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vereinbart werden. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit durch vorzeitigen Austritt auf Grund eines Verschuldens des Dienstgebers beendet, ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 84 Abs 3 das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt bzw Einkommen zugrunde zu legen.

Im RIS seit

04.04.2022

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Im Sinn dieses Abschnittes gilt als:

(2) Zeiten der Hin- und Rückreise bei Dienstreisen (§ 105 Abs 2) gelten als Dienstzeit, wenn nicht im jeweiligen Einzelfall zwischen der Gemeinde und der oder dem Vertragsbediensteten eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Fortbildung (§§ 12 ff) gelten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß folgende Zeiten als Dienstzeiten:

Im RIS seit

16.01.2023

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Vertragsbediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 10 Abs 2 Z 3 oder 37 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. Mit der oder dem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass anstelle einer Unterschreitung der Wochendienstzeit eine Dienstfreistellung gewährt wird; im Kalenderjahr ist auch in diesem Fall durchschnittlich die regelmäßige Wochendienstzeit zu leisten.

(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.

(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) grundsätzlich selbst bestimmen können. Anordnungen zur Dienstleistung innerhalb des Gleitzeitrahmens sind nur in dringenden Fällen zulässig und dürfen kein Ausmaß erreichen, dass dem Wesen der gleitenden Dienstzeit widerspricht. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Vertragsbediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:

(4a) (Anm: ist mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020 außer Kraft getreten).

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Die in diesem Dienstplan festzulegenden Arbeitsstunden dürfen das jeweilige Monatsstundensoll jeweils maximal um 15 Stunden oder bei Teilbeschäftigung um das aliquote, auf volle Stunden aufgerundete Ausmaß über- oder unterschreiten. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und Vertragsbedienstete andere Vertragsbedienstete ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Vertragsbediensteten zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden die Vertragsbediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die Vertragsbediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung und nach Möglichkeit im selben Kalendermonat

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

(4a) Der im Abs 4 festgelegte Zeitraum von einem Kalendervierteljahr kann auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten mit Zustimmung der gesetzlichen Dienstnehmervertretung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens neun Monaten abgeändert werden.

(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres bzw eines gemäß Abs 4a festgelegten Zeitraumes. Die zeitliche Lage des Freizeitausgleiches ist einvernehmlich festzulegen. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich bis zum Ende des auf die Entstehung des Freizeitausgleichs folgenden Kalenderjahres erstreckt werden. Nach Auslaufen dieser Frist sind die nicht durch Freizeit ausgeglichenen Mehrdienstleistungen des betreffenden Vorjahres jedenfalls nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5a) (Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020).

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:

Im RIS seit

16.01.2023

## § 31 {#par_31}

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig. Den Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Vertragsbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Bürgermeister vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(2) Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. In Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen Regelungen können davon abweichende, für die Bediensteten günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, insbesondere auch für die Mittagspause, getroffen werden.

Im RIS seit

05.02.2019

## § 33 {#par_33}

(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

## § 34 {#par_34}

(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden Dienst zu versehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 13 und 14 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

## § 35 {#par_35}

(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 bis 34 sind nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt sind oder auf die sonst das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

## § 36 {#par_36}

(1) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.

(4) Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(1a) Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß kann vereinbart werden bei

Im RIS seit

10.07.2023

## § 37b Im RIS seit {#par_37b}

(1) Vertragsbedienstete können zu Bildungszwecken schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit). Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist

(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(5) Für die Dauer eines in eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit unwirksam.

Im RIS seit

05.02.2019

## § 38 {#par_38}

(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

(1) Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.

Im RIS seit

05.02.2019

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.

(3) Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Werktage bzw 40 Stunden.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Im RIS seit

05.02.2019

## § 41 {#par_41}

(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen. Kommt eine Einigung über den Urlaubsverbrauch nicht zustande, ist der Dienstgeber nach einer erfolgten schriftlichen Aufforderung, den Urlaub innerhalb einer angemessen zu setzenden Frist zu verbrauchen, berechtigt, den Verbrauch von nicht verfallenem Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen bzw 80 Stunden (bei Teilzeit gemäß § 41 aliquot) durch kalendermäßige Festsetzung anzuordnen.

(2) Die oder der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 46 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(3) Bei Vertragsbediensteten, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz oder in der Tagesbetreuung gemäß dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 eingesetzt werden, hat der Urlaubsverbrauch bevorzugt während der betriebs- bzw schulfreien Zeiten stattzufinden.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 43 {#par_43}

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.

(2) Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.

(3) War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.

(4) Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.

## § 44 {#par_44}

Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:

(2) Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 41 Abs. 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Vertragsbedienstete haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem (einer) zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Arzt (Ärztin) ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und dafür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkranken Vertragsbedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs

Im RIS seit

16.01.2023

## § 46 {#par_46}

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnten Vertragsbedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 55 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

## § 47 {#par_47}

(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.

(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.

(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

## § 48 {#par_48}

Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Vertragsbediensteten kann auf ihr Ansuchen oder von Amts wegen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus Anlass eines mit Auszeichnung bestandenen Abschlusses der Grundausbildung ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 49a Im RIS seit {#par_49a}

(1) Vertragsbedienstete, die

(2) Neben den im Abs 1 sowie in den §§ 29 Abs 2, 38a, 55a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:

(3) Dienstfreistellungen nach Abs 2 Z 1 haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(4) Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im § 113 geregelt.

Im RIS seit

16.01.2023

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

Im RIS seit

10.07.2023

## § 51 {#par_51}

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.