# Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – DDSG-Gesetz

StF: LGBl Nr 73/1988

Der Titel des Gesetzes wurde mit LGBl Nr 98/2004 geändert.

Der Titel des Gesetzes wurde mit LGBl Nr 69/2007 geändert. Die

frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Gesetz über Auskunftspflicht, Datenschutz und Landesstatistik

Der Titel des Gesetzes wurde mit LGBl Nr 60/2011 geändert.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Zu LGBl Nr 76/2025:

Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom

1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.

Im RIS seit

12.09.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Zu LGBl Nr 76/2025:

Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.

Im RIS seit

12.09.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Zu LGBl Nr 76/2025:

Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.

Im RIS seit

12.09.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Zu LGBl Nr 76/2025:

Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.

Im RIS seit

12.09.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)

Zu LGBl Nr 76/2025:

Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.

Im RIS seit

12.09.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).

Im RIS seit

12.09.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.

(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(3) Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Dieser Abschnitt gilt nicht für

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und 3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, in deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die einschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die einschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:

(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu verwenden.

(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf:

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die in Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

(2) Öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltenden Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläutern.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 17b Im RIS seit {#par_17b}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs 3

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 17c Im RIS seit {#par_17c}

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 17d Im RIS seit {#par_17d}

(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 bestimmten oder gemäß § 13 Abs 2 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(3) Bescheide auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Dieser Abschnitt dient der Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.

(2) Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind für das Amt der Salzburger Landesregierung und für die Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich. Abs 3 letzter Satz findet Anwendung.

(3) Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Dafür kommen Landesbedienstete oder mit Dienstleistungsvertrag (Art 37 Abs 6 Datenschutz-Grundverordnung) verpflichtete Personen in Betracht.

(4) Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn

(6) Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

Im RIS seit

14.10.2022

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Art 38 Abs 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.

(2) Der Datenschutzbeauftragte sowie die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet, dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Zu LGBl Nr 69/2007:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

30.12.2020

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.

Zu LGBl Nr 98/2004:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Zu LGBl Nr 69/2007:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

30.12.2020

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 138/2020)

Im RIS seit

30.12.2020

## § 21b Im RIS seit {#par_21b}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 138/2020)

Im RIS seit

30.12.2020

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:

(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zu LGBl Nr 69/2007:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 23 {#par_23}

(1) Die Erhebung von Daten kann erfolgen durch:

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, dem Landesstatistischen Dienst jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragungen mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

Zu LGBl Nr 69/2007:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

## § 24 {#par_24}

(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

Zu LGBl Nr 69/2007:

Betrifft nur die Änderung des Titels.

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:

(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.

(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die

(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Öffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und verantwortlich.

Im RIS seit

10.10.2011

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

Im RIS seit

10.10.2011

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.

(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste verfügbar zu machen. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zum Zweck der Erfüllung dieser Durchführungsvorschriften die erforderlichen Informationen einschließlich der Daten, Codes und technischen Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verfügbarmachung gemäß Abs 1 hat abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie zu erfolgen:

(3) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Staaten abzustimmen.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

Im RIS seit

10.10.2011

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, folgende Netzdienste bereitzustellen:

(2) Die Netzdienste gemäß Abs 1 haben den Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen. Sie müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinn des Abs 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das von der Europäischen Union betriebene Geo-Portal "INSPIRE" zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der Zugang auch über eigene Geo-Portale erfolgen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs 1 zu ermöglichen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

Im RIS seit

10.10.2011

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Abs 2 bis 4 und des § 34 zur Verfügung zu stellen:

(2) Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten über Netzdienste zu ermöglichen. Er ist auszuschließen:

(3) Die Beschränkungsgründe des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten nach Abs 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über Emissionen in die Umwelt auf Grund des Abs 2 Z 2 lit c, d, f, g oder h sind unzulässig.

(4) In- und ausländischen Stellen gemäß Abs 1 Z 2 ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Abs 2 Z 1 oder Z 2 lit b oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Abs 1 Z 2 entstehen könnten.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Öffentliche Geodatenstellen können, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist:

(2) Keine Entgelte dürfen verlangt werden:

(3) Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind. Werden Entgelte für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten verlangt, dürfen sie die zur Gewährleistung der notwendigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen oder -diensten verursachten Grenzkosten nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(4) Soweit für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangt werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.

Im RIS seit

19.11.2021

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über:

(2) Antragsberechtigt sind:

(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(4) Zuständig zur Entscheidung ist:

Im RIS seit

24.02.2014

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die Berichte haben jedenfalls eine zusammenfassende Darstellung zu folgenden Themen zu enthalten:

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art 19 Abs 2 der INSPIRE-Richtlinie.

Im RIS seit

10.10.2011

## § 36a Im RIS seit {#par_36a}

Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:

Im RIS seit

06.08.2025

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Im RIS seit

10.10.2011

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 2 und 4 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

Im RIS seit

06.08.2025

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

Im RIS seit

19.11.2021

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 22 bis 26 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 8 bis 17, 25, 25a und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2007 treten gleichzeitig mit dem Gesetz, mit dem die Mitteilung von Umweltinformationen im bisherigen IPPC-Anlagengesetz geregelt wird, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6, 7, 18 und 19 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 16 Abs 2 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

(5) Die §§ 25 bis 40 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(6) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 17 Abs 5 und 35 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 8 Abs 4 und 5, (§) 9, 9a, 10 Abs 1, (§) 11, 12, 14, 15 Abs 1 und 2, 16 Abs 2, 3 und 4, 34 Abs 2 und 3, (§) 39 und 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2015 treten mit 18. Juli 2015 in Kraft.

(8) Die §§ 20, 21, 21a, 21b, 33 Abs 2 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 18, 19, 20, 21 und 39 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 138/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Der 2. Abschnitt mit den §§ 8 bis 17d und die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 2, 31 Abs 3, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 39 Abs 1, (§) 40 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 19 Abs 2, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die §§ 6 und 39 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(13) Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis sowie der Entfall des § 6, die Abschnittsüberschriften zu den Abschnitten 1 bis 5 (neu), die Überschriften zu den §§ 8, 18 und 25 und die §§ 8 Abs 3, (§) 36a, 38 Abs 1 und (§) 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

06.08.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

19.11.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

10.10.2011

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

10.10.2011