# Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2002 über die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher oder privater Rechtsträger für Hilfe Suchende zu erbringenden Leistungen und die Obergrenzen für die vom Sozialhilfeträger dafür zu leistenden Entgelte (Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime)

StF: LGBl Nr 38/2002

> Auf Grund der §§ 17 Abs 4 und 5 und 58 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Für Hilfe Suchende, die in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim untergebracht sind, sind unabhängig von der speziellen Pflegebedürftigkeit des einzelnen Hilfe Suchenden regelmäßig folgende Leistungen zu erbringen:

(2) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung für Hilfe Suchende, die in einem Seniorenpflegeheim untergebracht sind, kann insbesondere umfassen und nach Intensität unterschieden werden:

Krankheitsbildern.

Sämtliche Hilfen und Unterstützungen umfassen auch die Anleitung bei der Durchführung von pflegerischen Verrichtungen.

(3) Die erbrachten Pflegeleistungen sind personenbezogen schriftlich darzustellen. In den Leistungsausweis kann der Hilfe Suchende und der Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht nehmen.

## § 2 {#par_2}

(1) Für die Erbringung der im § 1 Abs 1 erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen gemäß § 1 Abs 2 den Pflegetarif zu leisten.

(2) Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Obergrenzen für die Grundtarife setzen sich aus dem Basisbetrag und gegebenenfalls aus dem Finanzierungs- und Investitionsbetrag je Tag in der Kategorie A zusammen.

(2) Für Heime öffentlicher Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

€ 46,23

€ 4,40

€ 50,63

(3) Für folgende Heime privater Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

Einrichtung

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

Diakonie

€ 52,23

€ 24,85

€ 77,08

Kahlsperg

€ 52,23

€ 12,43

€ 64,66

Raphael Hospiz

€ 52,23

€ 10,46

€ 62,69

Rotkreuz

€ 52,23

€ 10,46

€ 62,69

Schlossberg

€ 52,23

€ 22,89

€ 75,12

Aigen

€ 52,23

€ 35,821)

€ 88,05

1) Für den Zeitraum 1.1.2029 bis 31.12.2047 gilt ein Betrag von € 45,08 und für den Zeitraum 1.1.2048 bis 31.12.2051 ein Betrag von € 43,78.

(3a) Für folgende Sonderpflegeeinrichtungen werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

Einrichtung

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

Gunther Ladurner Pflegezentrum –

Allgemeine neurologische Pflege

€ 52,33

€ 17,95

€ 70,28

Gunther Ladurner Pflegezentrum –

Multiple Sklerose

€ 51,93

€ 18,85

€ 70,78

Gunther Ladurner Pflegezentrum –

Wachkoma

€ 38,83

€ 21,07

€ 59,90

(4) Die Obergrenzen für die Grundtarife in der Kategorie A gelten, wenn Duschen, Waschtische und Toiletten in den einzelnen Wohneinheiten eingerichtet sind. Liegt die Ausstattung einer einzelnen Wohneinheit unter dieser Anforderung, weil eine der angeführten Einrichtungen fehlt, oder ist an Stelle der Dusche eine Badewanne eingebaut (Kategorie B), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 5 % verminderte Beträge. Wenn in der Wohneinheit zwar ein Waschtisch, aber kein Nassraum vorhanden ist (Kategorie C), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 10 % verminderte Beträge.

(5) Die genauen Bezeichnungen und Anschriften der in den Abs 3 und 3a nur abgekürzt bezeichneten Einrichtungen privater Rechtsträger finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung.

Im RIS seit

23.01.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Als Obergrenzen für die Pflegetarife je Tag werden folgende Beträge festgesetzt:

Pflegegeldstufe 1

Pflegetarif 1:

€ 27,48

Pflegegeldstufe 2

Pflegetarif 2:

€ 43,68

Pflegegeldstufe 3

Pflegetarif 3:

€ 86,08

Pflegegeldstufe 4

Pflegetarif 4:

€ 113,68

Pflegegeldstufe 5

Pflegetarif 5:

€ 131,38

Pflegegeldstufe 6

Pflegetarif 6:

€ 139,98

Pflegegeldstufe 7

Pflegetarif 7:

€ 144,38

Einrichtung

Pflegetarif in €

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Allgemeine neurologische Pflege

€ 165,08

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Multiple Sklerose

€ 223,18

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Wachkoma

€ 260,18

Im RIS seit

23.01.2026

## § 5 {#par_5}

Die in den §§ 3 und 4 angeführten Beträge sind Nettobeträge, zu denen noch die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 kommt.

## § 6 {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des 2. Monats, das dem Monat der Kundmachung der Verordnung vorausgeht, in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, LGBl Nr 52, über die Höhe der für Hilfe Suchende zu leistenden Pflegeentgelte in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger und die Altenheim-Tarifobergrenzen-Verordnung, LGBl Nr 37/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 121/1998 und 14/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 außer Kraft.

(2) Für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim öffentlicher oder privater Rechtsträger aufgenommene Personen, die mangels Anspruchsvoraussetzungen kein Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, ist der Pflegetarif der Pflegestufe 1 (§ 4) anwendbar. Diese Regelung gilt auch bei einem Heimwechsel.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2004 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) § 3 Abs 2 und 3, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) § 3 Abs 2 und 3 sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 9/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(8) Die §§ 3 Abs 2 und 3, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Die §§ 3 Abs 2 und 3, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(10) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(11) Die §§ 3 Abs 3a und 5, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 90/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(12) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 104/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(13) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 108/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(14) § 3 Abs 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 47/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(15) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(16) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(17) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(18) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 3a, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(19) § 3 Abs 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(20) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(21) Die §§ 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(22) § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(23) Die §§ 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 134/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(24) Die § 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 123/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(25) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2023 treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023. Auf Leistungen, die vor Beginn des Kalenderjahres 2023 erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(26) Die § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(27) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 3a sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(28) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Im RIS seit

23.01.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

1. Verzeichnis der Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger:

Bezeichnung und Anschrift

Kurzbezeichnung

Rechtsträger

Diakonie-Zentrum Salzburg

Haus für Senioren

Guggenbichlerstraße 20,

5026 Salzburg-Aigen

Diakonie

Evangelisches Diakoniewerk

Gallneukirchen

Haus des Roten Kreuzes

Dr. Sylvester-Straße 1,

5034 Salzburg

Rotkreuz

Rotes Kreuz Salzburg, Pflege und Betreuung II GmbH

Heim der Österreichischen

Jungarbeiterbewegung

Aignerstraße 19,

5026 Salzburg-Aigen

Aigen

Verein Österreichische Jungarbeiterbewegung

Raphael Hospiz Salzburg

Dr. Sylvester-Straße 1,

5034 Salzburg

Raphael Hospiz

Konvent der Barmherzigen Brüder

Seniorenresidenz

Schloss Kahlsperg

Kahlspergstraße 24,

5411 Oberalm

Kahlsperg

Seniorenresidenz Schloss Kahlsperg gemeinnützige GmbH

Seniorenpension am Schlossberg

Neuhauserstraße 24-26

5023 Salzburg Gnigl

Schlossberg

Seniorenpension am Schlossberg GmbH Co KG

2. Verzeichnis der Sonderpflegeeinrichtungen:

Bezeichnung und Anschrift

der Einrichtung

Kurzbezeichnung

Rechtsträger

Gunther Ladurner Pflegezentrum an der Christian-Doppler-Klinik

Ignaz-Harrer-Straße 79

5020 Salzburg

Gunther Ladurner Pflegezentrum

Gemeinnützige Pflegezentrum Salzburg GmbH

Im RIS seit

20.12.2023