# Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. April 2002 betreffend die Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch

Reihenuntersuchungen (Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung)

StF: LGBl Nr 51/2002

> Auf Grund des § 23 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl Nr 127/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen mit Wohnsitz (§ 1 Abs 6 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 45/2006) im Land Salzburg Reihenuntersuchungen angeordnet:

(2) Die von Abs 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Stellen in den im § 3 bestimmten Zeiträumen der Reihenuntersuchung zu unterziehen.

(3) Die Verpflichtung, die Untersuchung vornehmen zu lassen, besteht nicht, wenn der zu einem allgemeinen Termin Vorgeladene vorweist:

## § 2 {#par_2}

Untersuchungsstellen

§ 2

Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:

## § 3 {#par_3}

Untersuchungszeitraum

§ 3

Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:

## § 4 {#par_4}

Untersuchung

§ 4

Die Reihenuntersuchung hat bei Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

## § 5 {#par_5}

Berichtspflicht

§ 5

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:

## § 6 {#par_6}

Verwaltungsübertretung

§ 6

Wer seiner Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Tuberkulosegesetz.

## § 7 {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2009 tritt mit 3. Oktober 2009 in Kraft.

(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2013 tritt mit 31. August 2013 in Kraft.