# Baupolizeiliche Formularverordnung 2002

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Mai 2002 über

Formulare für die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen

(Baupolizeiliche Formularverordnung 2002)

StF: LGBl Nr 56/2002

> Auf Grund des § 25 Abs. 7a des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl Nr 69/1968, und der §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 9 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die im § 7 Abs. 9 BauPolG vorgesehenen Zustimmungen der Parteien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BauPolG zu einer bewilligungspflichtigen Maßnahme ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular Z 1 zu verwenden.

(2) Für Zustimmungen der Nachbarn gemäß § 25 Abs 7a Z 2 und 4 sowie Abs 7b BGG ist, soweit nicht eine Zustimmung nach § 7 Abs. 9 BauPolG vorliegt, das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular Z 2 zu verwenden.

Im RIS seit

30.09.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baupolizeiliche Formularverordnung, LGBl Nr 53/1997, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2004 treten mit 16. Juli 2004 in Kraft.

(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(4) § 1 Abs 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Im RIS seit

30.09.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

07.10.2022

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Zu LGBl Nr 33/2005:

Die Änderung betrifft die Anlagenbezeichnung (früher "Formular Z 3")

Im RIS seit

30.09.2022